Hinterlegt wurde die am 16. August 2023 bekanntgemachte Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Aufwendungen der staatlich anerkannten Pflegeschulen in Berlin für die akademische Qualifizierung ihrer Lehrkräfte (Förderrichtlinie Pflegelehrkräftequalifizierung) samt Anlagen.
„Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen den Trägern der nach § 1 Absatz 2 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung (BlnPflSchulAnerkV) in Verbindung mit den §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes (PflSchulAnerkG) staatlich anerkannten Pflegeschulen Zuwendungen für Aufwände in Form von übernommenen Studiengebühren im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen ihrer Angestellten zur akademischen Qualifizierung auf Bachelor-Niveau mit dem Ziel, dass jene perspektivisch, nach einem zukünftigen Abschluss eines geeigneten Anschlussstudiums auf Master-Niveau, die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 BlnPflSchulAnerkV erfüllen können. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das unmittelbare Ziel der Zuwendung im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge ist die Gewinnung zusätzlicher pflegepädagogisch qualifizierter Personen im Land Berlin, um mittelbar einen Aufwuchs von zusätzlichen Pflegelehrkräften an Berliner Pflegeschulen zu erreichen, damit perspektivisch zusätzliche Ausbildungskapazitäten in den Pflegeberufen als eine zentrale Maßnahme der Fachkräftesicherung ermöglicht werden können.“
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