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PflBG/PflStudStG - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung d. hochschul. Pflegeausbildung, zur Erleichterungen bei der Anerkennung ausländ. Abschlüsse in der Pflege u. zur Änd. weit. Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) (ergänzt 16.05.23)

Ergänzung 16.05.2023:

Hinterlegt wurde die Stellungnahme des Paritätischen zum PflStudStG.

 

Hinterlegt wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften.

Vorgesehen sind wichtige Änderungen am Pflegeberufegesetz (PflBG), der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vor. Mit dem Entwurf soll u.a. das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet und die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung durch Integration in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung sowie eine angemessene Vergütung der Studierenden in der Pflege für die gesamte Dauer des Studiums, die ebenfalls über die Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert wird, geregelt werden. Durch den Entwurf soll zudem eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte erfolgen, insbesondere durch bundesrechtliche Regelung des Umfangs und der erforderlichen Formerfordernisse der insoweit vorzulegenden Unterlagen sowie der Etablierung der Möglichkeit eines Verzichts auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Daneben sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildungen an aktuelle Entwicklungen, z.B. im Bereich der Digitalisierung, angepasst werden.
 

Der Paritätische hat dazu bereits einige Forderungen zusammengestellt, die in die Stellungnahme mit einfließen werden.

Dazu gehören z.B. folgende Punkte:

  • Die im Gesetz vorgesehene Anrechnung der Auszubildenden mit einer Wertschöpfung ist im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu streichen, da sie die Ausbildungsbereitschaft beeinträchtigt und dem Ausbildungscharakter widerspricht.
  • Die nicht an Krankenhäuser angeschlossenen Pflegeschulen müssen bezüglich der Investitionskosten den an Krankenhäuser angeschlossenen Pflegeschulen gleichgestellt werden.
  • Die Bereitstellung der erforderlichen Praxiseinsätze - insbesondere in den Nadelöhrbereichen wie pädiatrische Versorgungmuss sichergestellt sein.
  • Es sind weitere Anstrengungen zu unternehmen, um in allen Fällen Kooperationsbeziehungen und den Beitritt in Ausbildungsverbünde zu gewährleisten, damit kein Ausbildungsplatz verloren geht.
  • Die Ausgestaltung der Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die zu einem abgesengten Kompetenzniveau, im dritten Ausbildungsjahr der Spezialisierung zur Altenpflege geführt hat, ist zurückzunehmen.
  • Der Anteil der Ausbildungskosten, die von den Pflegeeinrichtungen an die Pflegebedürftigen weitergereicht werden müssen, muss gänzlich aus Mitteln der Pflegeversicherung und ohne Belastung des Eigenanteils der pflegebedürftigen Menschen finanziert werden.

 

 

 

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pdf 2023 05 04 SN PflStudStG Paritaet fin (243 KB)

 

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