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PflgBG - Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen nach den neuen Pflegeausbildungen ab 2020

In Bezug auf die zu erwartende Zulassungsproblematik der Pflegeschulen, welche Umschüler mit Fördermaßnahmen nach SGB II aufnehmen wollen, hat sich aufgrund einer Verabredung im FA Altenhilfe der BAGFW ein Kollege von der AWO an das BMFSFJ gewandt.

Hintergrund der Anfrage ist die späte Veröffentlichung des Rahmenplans der zuständigen Fachkommission und der damit begründeten verzögerten Erarbeitung des Curriculums, welches wiederum eine Voraussetzung für die AZAV-Zertifizierung der Pflegeschulen darstellt. Pflegeschulen befürchteten deshalb, ab dem Jahr 2020 keine Umschüler mit Fördermaßnahmen nach SGB II aufnehmen zu können, da keine Zertifizierung vorläge.

Nach Ansicht des BMFSFJ, des BMG sowie des BMAS ist diese Befürchtung jedoch unbegründet, da keine neuen Zulassungen für die Pflegeschulen erforderlich sind.

Die bestehenden Trägerzulassungen, die im Fachbereich 4 (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AZAV) erteilt worden sind, können bestehen bleiben, da mit der Zulassung die grundsätzliche Eignung des Trägers von den Fachkundigen Stellen bescheinigt worden ist. Diese Auffassung ist mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt. Darüber hinaus bedürfen Pflegeeinrichtungen, in denen der praktische Teil der Ausbildung durchgeführt wird, dafür keiner Zulassung (§ 176 Absatz 1 Satz 2 SGB III).

Allerdings werden wegen der grundlegenden neuen Inhalte für den Unterricht in den Pflegeschulen neue Maßnahmenzulassungen nach der AZAV erforderlich sein. In der Anlage zum Schreiben des BMFSFJ und BMG (s. Anhang) finden Sie eine Zusammenstellung des BMAS, welche Unterlagen von den Fachkundigen Stellen für die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen nach den neuen Pflegeausbildungen ab 2020 benötigt werden und welche Faktoren den zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens beeinflussen.

Sollten sich in der Praxis bei der Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen Probleme zeigen, die die Durchführung von Umschulungen in Frage stellen, bitten wir um Hinweise, welche wir dann gesammelt über den Paritätischen Gesamtverband an das BMFSFJ weitergeben. Hinweise geben Sie bitte an das Referat Pflege.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 20190905 Antwortschreiben BMFSFJ und BMG (115 KB)

 

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