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PpSG - Stellungnahme zum Entwurf der Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI (Sofortprogramm Pflege 13.000 Stellen)

 

Die Stellungnahme der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) vom 16.01.2019 zum Entwurf der Vergütungszuschlags-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (§ 8 Absatz 6 SGB XI) sind nebenstehend als Download hinterlegt (vgl. auch Fachgruppe StatPflegVers: Protokoll der FG-Sitzung vom 08.01.2019 ). Zusammenfassend bewerten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege die vorgesehenen Festlegungen wie folgt:

  • Ziel des Gesetzgebers ist es, alle Einrichtungen der vollstationären Altenpflege einschließlich der Kurzzeitpflege in Deutschland im Rahmen des Sofortprogramms bei ihrer täglichen Leistungserbringung zu unterstützten, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist. Mit dem vorliegenden Entwurf der Festlegung wird dieses Ziel nicht erreicht, da nur die Personalkosten anerkannt werden und nicht die tatsächlichen Aufwendungen der zusätzlichen Stellen. Hier bedarf es zwingend auch der Anerkennung der indirekten Personalkosten sowie der Sach- und Regiekosten der Stellen, damit es nicht doch zu einer zusätzlichen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner kommen wird.
  • Des Weiteren beabsichtigte der Gesetzgeber, eine schnelle und unbürokratische Umsetzung des Zuschlags für die zusätzlichen Pflegekräfte. Die hier vorgeschlagenen Festlegungen beinhalten aber sehr komplexe Antrags- und Nachweisverfahren, die einerseits eine Überbürokratisierung darstellen und als Regelung teilweise über den Gesetzesbefehl hinausgehen und andererseits bereits in den Landesrahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 SGB XI getroffene Regelungen negieren. Das Ziel des Gesetzgebers wird damit nicht erreicht.
  • Viele Träger von stationären Pflegeeinrichtungen haben sich schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im letzten Quartal 2018 um die Gewinnung von zusätzlichen Pflegefachkräften bemüht und auch bereits nach der Verabschiedung des PpSG im Bundestag Anträge beim zuständigen Landesverband der Pflegekassen gestellt, um eine schnelle und unbürokratische Lösung zu erreichen, wie vom Gesetzgeber gewollt. Auch diese Aktivitäten und Anträge müssen explizit in den Festlegungen eine Berücksichtigung finden.

Die Festlegungen insbesondere in Form der Abwicklung eines Verwaltungsaktes werden den unterschiedlichen Voraussetzungen, resultierend aus Pflegesatzverhandlungen und Personalabgleichen, in den einzelnen Bundesländern nicht gerecht. Diese können kaum in einer solchen Festlegung auf der Bundesebene erfasst werden. Es erscheint viel sinnvoller, auf der Bundesebene einen Rahmen festzulegen, der dann auf der Landesebene in Übereinstimmung mit sonstigen Landesregelungen als Vereinbarung ausgestaltet werden kann. Die vorliegenden Festlegungen werden die Umsetzung des Sofortprogramms ernsthaft gefährden, weil die vorgesehenen, sehr engen Nachweisverpflichtungen von Unkenntnis der betrieblichen Realität in vollstationären Pflegeeinrichtungen zeugen und die praktische Umsetzung des § 8 Absatz 6 SGB XI nahezu unmöglich machen. Die Freie Wohlfahrtspflege empfiehlt daher, ein auf die praktische Umsetzung dieser Festlegungen bezogenes kurzfristiges Evaluationsverfahren umzusetzen.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Fachgruppe StatPflegVers: Protokoll der FG-Sitzung vom 08.01.2019

PpSG- Handreichung des Paritätischen und Bundesgesetzblatt zum Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) ...

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 19 0116 BAGFW Stellungnahme § 8 Abs 6 SGB XI (275 KB)

spreadsheet 19 0116 BAGFW Anlage Bewertung Antrag Vergütungszuschlag § 8 6 (81 KB)

 

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