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TSVG - Terminservice- und Versorgungsgesetz am 14.03.2019 beschlossen - Änderungen im Pflegebereich

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde am 14.03.2019 im Bundestag beschlossen. Das Gesetz tritt damit zum 1. Mai in Kraft, da es im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist. Das Gesetz, welches auf den ersten Blick den Zugang zur ärztlichen Versorgung für Patientinnen und Patienten verbessern soll, hat auch zahlreiche Änderungen für den Pflegebereich zum Gegenstand (s. nebenstehenden Download und verlinkten Artikel).

 

Der Paritätische Gesamtverband hat hierzu eine Übersicht  erstellt:

§ 33 SGB V – Hilfsmittel

Durch die Erweiterung der Vorgaben erhalten nun Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte auf Grund seines körperlichen Zustandes beispielsweise bei Blutentnahmen und Injektionen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (z. B. Diabetiker). Durch den Sicherheitsmechanismus wird die pflegende Person vor dem Risiko der Infizierung mit einer Krankheit geschützt. Die zur Versorgung erforderlichen Hilfsmittel wie beispielsweise Lanzetten, Kanülen und Portnadeln werden dabei dem Versicherten durch den behandelnden Arzt verordnet.

Die Tätigkeiten, bei denen diese erhöhte Gefährdung vorliegt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Hilfsmittel-Richtlinie bis zum 31. Januar 2020 festzulegen. Dabei kann er sich unter anderem an den Regelungen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe („TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ - TRBA 250) orientieren, die unter Punkt 4.2.5 Absatz 4 Ziffern 1 bis 3 Tätigkeiten beziehungsweise Arbeitsbereiche benennt, bei denen Instrumente mit Sicherheitsmechanismus zu verwenden sind.

§ 39 Abs. 1a SGB V - Entlassmanagement

Es wird klargestellt, dass das Krankenhaus-Entlassmanagement auch erforderliche Antragsleistungen wie SAPV, Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege nach SGB V und Pflegeleistungen nach SGB XI umfasst.

§ 127 SGB V – Verträge (hier: Hilfsmittelversorgung)

Um negativen Auswirkungen von Ausschreibungsverträgen der Krankenkassen auf die Qualität der Hilfsmittelversorgung entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber – nachdem das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hierfür offensichtlich nicht ausreichte - nun die Ausschreibungsoption in § 127 Absatz 1 gänzlich aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen künftig die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten grundsätzlich im Wege von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit sicherstellen müssen.

Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften müssen hierbei jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen ermöglichen; darüber hinaus können Leistungserbringer bereits geschlossenen Verträgen beitreten. Auf diese Weise können Krankenkassen keinen Leistungserbringer von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausschließen. Gleichzeitig wird durch die Kann-Regelung in Bezug auf die Beitrittsmöglichkeit klargestellt, dass Krankenkassen Vertragsverhandlungen nicht mit Verweis auf andere beitrittsfähige Leistungserbringerverträge ablehnen können.

In dem Fall, dass ein solcher Rahmenvertrag (etwa wegen des besonderen Versorgungsbedarfs eines Versicherten) wirtschaftlich nicht zweckmäßig wäre, haben Krankenkassen weiterhin die Möglichkeit, im Ausnahmefall Einzelvereinbarungen zu schließen.

Verträge, die auf Ausschreibungen nach der nunmehr gestrichenen Regelung basieren, werden nach einer Übergangsfrist unwirksam. Auf diese Weise soll im Zusammenhang mit Ausschreibungsverträgen aufgetretenen Qualitätsdefiziten und Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden.

Aufgrund des Sicherstellungsauftrages der Krankenkassen sind diese dazu verpflichtet, Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit Leistungserbringern zu unterhalten und mithin nach Unwirksamkeit der Ausschreibungsverträge neue Rahmenverträge mit Leistungserbringern über die jeweiligen Hilfsmittelversorgungen zu schließen. Durch die Übergangsfrist haben die Krankenkassen ausreichend Zeit die Versorgung ihrer Versicherten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Die Vertragspartner, die bis dahin auf der Grundlage von Ausschreibungen die Versicherten einer Krankenkasse mit Hilfsmitteln beliefert haben, können dies weiterhin auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit tun.

§ 47a SGB XI - Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Es werden umfassende zusätzliche Regelungen zur Datenweitergabe der Stellen ua. an Pflegekassen und Prüfdienste geregelt.

§§ 71, 72 SGB XI in Verbindung mit §§ 37 Abs. 9 und 112a SGB XI: Überführung der Modellprojekte nach § 125 SGB XI (ambulante Betreuungsdienste) in die Regelversorgung

Die Betreuungsdienste nach § 125 SGB XI (alt) sollen als zugelassene Leistungserbringer in die Regelversorgung überführt werden. Dies wird damit begründet, dass Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege sind, was durch den Abschlussbericht zu dem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben belegt sei.

§ 71 Abs. 3 SGB XI regelt, dass bei diesen ambulanten Betreuungsdiensten anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden kann. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft (nicht verantwortliche Pflegefachkraft) ist nach einer Frist von zwei Jahren ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von 460 Std. absolviert wurde.

§ 112a SGB XI wird als Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten eingeführt. Bis zur Einführung eines entsprechenden Qualitätssystems gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Gesetzes unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten.

Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit. Zudem hat sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene usw. bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Die Richtlinien sind durch das BMG zu genehmigen. Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nicht statt. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss anzupassen.

Ergänzend wird in § 37 Abs. 9 SGB XI geregelt, dass Beratungsbesuche nach Abs. 3 nicht von ambulanten Betreuungsdiensten nicht durchgeführt werden dürfen.

§ 120 Absatz 3 SGB XI - Ergänzungen zum Pflegeverstrag

Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.

 

Änderung Selbsthilfeförderung § 20h SGB 5

Wie vom Paritätischen gefordert, bleibt bei der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V die kassenindividuelle Projektförderung erhalten und der Anteil der Pauschalförderung wird von mindestens 50% auf mindestens 70 % erhöht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihren Verbänden eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. (siehe Seite 199 Drucksache 19/8351)

 

 

weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html

 

 

Verknüpfte Artikel:

TSVG - Änderungsanträge zum Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) & Weitere Stellungnahme der BAGFW


Downloads für Mitglieder:

  pdf 19 0313 TSVG Beschlussfassung Bundestag 1908351 (3.57 MB)

 

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