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SGB XI_SG Hannover: Für Wiederholungsprüfungen vor dem 01. Juli 2008 dürfen die Kassen keine Kosten geltend machen

FG StatPflegVers

Eine Information des Paritätischen Gesamtverbandes:

Sehr geehrte Damen und Herren, letztes Jahr informierten wir über das Urteil des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 24.01.2011 zum Aktenzeichen: S 18 P 25/10, mit dem das SG entschied, dass grundsätzlich die Pflegeeinrichtungen die Kosten einer Wiederholungsprüfung zu tragen haben.
Nunmehr machen wir auf das genau ein Jahr später ergangene Urteil des SG Hannover vom 24.01.2012 zum Aktenzeichen S 29 P 85/10 (nicht rechtskräftig) aufmerksam, welches wir in der Anlage nebst dem sich hierauf beziehenden Artikel der Kanzlei Iffland&Wischnewski aus der CAREkonkret 9/12 (02.03.2012) zur Kenntnis überreichen. Danach sind die Kassen jedenfalls nicht berechtigt, nachträglich die Kosten für Wiederholungsprüfungen von den Pflegeeinrichtungen zu fordern, welche vor dem 01.07.2008 veranlasst wurden. Hintergrund ist, dass an diesem Datum die derzeitige Rechtslage in Kraft trat.

Mit freundlichen Grüßen Anuschka Novakovic
   Rechtsanwältin
Referentin Grundlagen der Finanzierung
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband

verknüpfte Artikel:

 SGB XI. Wiederholungsprüfung. SG weist Forderung des Medizinischen Dienstes zurück

 

Downloads:

  pdf  SG Hannover. Urteil zu Kosten der Wiederholungsprüfung (85.59 kB)

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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