Der GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) angepasst. Die Richtlinien sind nach Genehmigung durch das BMG am 21.11.2022 veröffentlicht worden und treten am Tag nach der Genehmigung am 22.11.2022 in Kraft.
Als Download hinterlegt sind die Richtlinien, ein Dokumentenabgleich zwischen der Fassung vom 23.11.2016 und dem Beschluss des GKV-SV vom 21.10.2022. Ein Großteil der Änderungen war bereits Teil des Anhörungsverfahrens. Nach dem Anhörungsverfahren neu aufgenommen wurde in §5 Absatz 2: „Bei Personen, die bereits mindestens 40 Stunden in der Betreuung oder Pflege in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung tätig waren, gilt das Orientierungspraktikum als erfüllt.“ Dies entspricht teilweise auch der BAGFW-Forderung aus der Stellungnahme, auch wenn weitergehende Anerkennungen gefordert wurden (vgl. BAGFW SN vom 02.09.2022).
Zum Kontext bzw. der Entwicklung: Nach der SGB XI-Reform (PNG und PSG II) sind die ehemaligen §87b Betreuungskräfte-RL im § 53b SGB XI verankert; zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen nach den Regelungen der §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI)
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Verknüpfte Artikel: PSG II - Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53c SGB XI
Downloads für Mitglieder: pdf 22 1121 § 53b XI Anpassung Betreuungskraefte RL Entw ÄM fin (106 KB) pdf 22 0902 § 53b XI BAGFW SN Anhörung BetreunngskräfteRL (116 KB) |