13.06.2022: Als Download ergänzt sind der Bundesrats Beschluss und der Gesetzentwurf vom 10.06.2022
Aktualisierung vom 27.05.2022: Als Download wurde die Fachinformation des Paritätischen vom 25.05.22 ergänzt; u.a. zu den Regelungen zur Bonuszahlung im Bereich der Langzeitpflege § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), zur Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI), Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI); Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen (§ 150 Abs. 1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis 31. Dezember 2022; Einschränkung des Kostenerstattungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI ab 01. Juli 2022 und der Umsetzung der Entlohnung in Höhe von Tarif in der Langzeitpflege (§ 72 Abs. 3a ff. SGB XI) sowie Finanzierung der Entlohnung (§ 82c SGB XI). Der Deutsche Bundestag hat am 19.05.2022 das Pflegebonusgesetz in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung beraten und beschlossen. Im Nachgang zur öffentlichen Anhörung sind kurzfristig fachliche Änderungsanträge in den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eingebracht und beschlossen worden. Als Download hinterlegt sind der Bericht und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag und Beschluss des Bundestages eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sowie gesondertdie finalen Änderungsanträge des Gesundheitsausschusses zum PflegebonusG. Der Deutsche Bundestag hat ebenfalls in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in 2./3. Lesung gemäß der Beschlussempfehlung des Bundestag-Finanzausschusses beschlossen. Damit wird die steuerrechtliche Grundlage für die Auszahlung des Pflegebonus geschaffen. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf wurden verschiedene Änderungen im Gesetz vorgenommen. Der Steuerfreibetrag für Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise wurde von 3.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Zudem sind nun auch weitere Personengruppen anspruchsberechtigt. Darüber hinaus wurde die bisherige Beschränkung der Steuerfreiheit auf aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelung gewährter Bonuszahlungen gestrichen. Damit werden auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers erfasst Auszug aus der BMG PM zum Pflegebonusgesetz:
Das Gesetz soll abschließend am 10.06.22 im Bundesrat beschlossen werden und tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft.
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Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: 22 0518 BPflegebonusgesetz Beschlussempfehlung 20 1909 22 0518 Pflegebonusgesetz Bericht 20 1910 22 0519 BMG PM Pflegebonus 2 3 Lesung 22 0516 BPflegebonusgesetz finale ÄnderungsAnträge
pdf 22 0525 DPW Fachinfo Pflegebonusgesetz (212 KB)
pdf 22 0610 Bundesrat Gesetzentwurf PflegebonusG 224 22 (457 KB) pdf 22 0610 Bundesrat Beschluss Gesetzentwurf PflegebonusG 224 22 (B) (87 KB) |