logo

Pflegemindestlohn - Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (5. PflegeArbbV)

Am 1. Mai 2022 tritt die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV) in Kraft. Sie war am 26. April im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflege­bedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen (zu den Einzelheiten vgl. § 1 PflegeArbbV).

Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft.

Zuletzt waren - noch nach der 4. PflegeArbbV - die Mindestlöhne zum 1. April 2022 für Pflegehilfskräfte auf 12,55 Euro brutto je Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) auf 13,20 Euro brutto je Stunde und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro brutto je Stunde gestiegen.

Die 5. PflegeArbbV (s. Verlinkung unten) sieht weitere, deutliche Steigerungen der Mindestentgelte in allen drei Beschäftigtengruppen vor.

Das Mindestentgelt beträgt nach § 2 PflegeArbbV:

  1. ab dem 1. Mai 2022:12,55 Euro brutto je Stunde,
  2. ab dem 1. September 2022:13,70 Euro brutto je Stunde,
  3. ab dem 1. Mai 2023:13,90 Euro brutto je Stunde und
  4. ab dem 1. Dezember 2023:14,15 Euro brutto je Stunde.

 

Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend davon

  1. ab dem 1. Mai 2022: 13,20 Euro brutto je Stunde,
  2. ab dem 1. September 2022:14,60 Euro brutto je Stunde,
  3. ab dem 1. Mai 2023: 14,90 Euro brutto je Stunde und
  4. ab dem 1. Dezember 2023: 15,25 Euro brutto je Stunde.

 

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von vorstehendem

  1. ab dem 1. Mai 2022: 15,40 Euro brutto je Stunde,
  2. ab dem 1. September 2022:17,10 Euro brutto je Stunde,
  3. ab dem 1. Mai 2023: 17,65 Euro brutto je Stunde und
  4. ab dem 1. Dezember 2023: 18,25 Euro brutto je Stunde.

 

Die Verordnung gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 1 Abs. 3 genannten Bereichen (Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik), soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.

 

Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV) vom 20.04.2022: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/3VxT1J4K16qg4bdLOOL?0

Weitere Informationen: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/deutlich-hoehere-mindestloehne-in-der-altenpflege.html

 

Verknüpfte Artikel:

Pflegemindestlohn - Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV)

Downloads für Mitglieder:

 

     

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.