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PpSG § 8 Abs. 6 SGB XI - Pflegestellenförderprogramm (Spahn-Stellen) Anpassung der Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI

Aktualisierung 11.09.20: Als Downloads sind die Fachinfo vom 11.09.20 und das aktualisierte Bestätigungsmeldung Stand 27.08.20 ergänzt.

 

 

Auf Grundlage der zwischen BMG, Leistungserbringerverbänden und GKV-Spitzenverband abgestimmten Orientierungshilfe und der FAQs zum Pflegestellenförderprogramm nach § 8 Abs. 6 SGB XI ist eine Anpassung der Vergütungszuschlags-Festlegungen vorzunehmen. Die Anpassung ist insbesondere angesichts der mit der Orientierungshilfe vorgesehenen Meldung der Pflegeeinrichtungen über das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen (Bestätigungsmeldung) erstmals zum 15.09.2020 kurzfristig erforderlich. Dazu liegt ein Entwurf der angepassten Vergütungszuschlags-Festlegungen einschließlich des entsprechend aktualisierten Antragsmusters zur Benehmensherstellung vor. Die Änderungen in den Festlegungen sind kenntlich gemacht.

Hinsichtlich der Bestätigungsmeldung werden Änderungen in folgenden Ziffern vorgenommen:

- Ziffer 3 Abs. 2: Bei unverändert vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen ist eine Bestätigungsmeldung erstmals zum 15. September 2020 und danach halbjährlich, jeweils zum 15. März und 15. September, unaufgefordert, mit Unterschrift versehen, per E-Mail oder per Post bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen.

-    Ziffer 9 (neu): 9. Bestätigungsmeldung:
(1) Der Pflegeeinrichtungsträger, der Vergütungszuschläge bezieht, hat bei unverändert vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen eine Bestätigungsmeldung erstmals zum 15. September 2020 und danach halbjährlich, jeweils zum 15. März und 15. September, unaufgefordert, mit Unterschrift versehen, per E-Mail oder per Post bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Pflegeeinrichtungsträgers, Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wird die Bestätigungsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht fristgemäß eingereicht, kann die zuständige Pflegekasse die Leistung des Vergütungszuschlags ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, es sei denn die Bestätigungsmeldung wird innerhalb von zehn Werktagen nach Fristablauf nachgereicht. Nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung obliegt es dem Pflegeeinrichtungsträger, fortbestehende Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Pflegekasse unverzüglich nachzuweisen. Andernfalls prüft die zuständige Pflegekasse, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch vorliegen und entscheidet, ob und für welchen Zeitraum der Bescheid gemäß Ziffer 6 aufzuheben ist und ob Erstattungsansprüche aufgrund von Überzahlungen bestehen. Soweit die zuständige Pflegekasse den Bescheid gemäß Ziffer 6 nicht mit Wirkung für den von der vorläufigen Zahlungseinstellung betroffenen Zeitraum innerhalb von sechs Monaten nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung aufhebt, wird die vorläufig eingestellte Leistung nachgezahlt.    

Darüber hinaus wurden in den Festlegungen überwiegend redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich aus der Erstellung der Orientierungshilfe nebst FAQ ergeben und die im Weiteren zu prüfen sind.

 

Verknüpfte Artikel:

PpSG - BAGFW-BMG Schreiben zu Umsetzungsproblemen der Finanzierung von Vergütungszuschlägen (§8 Abs. 6 SGB XI)

PpSG - Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI nach Zustimmung BMG ... (3/2019)

Downloads für Mitglieder:

spreadsheet 20 0827 §8Abs6 GKV Pflege Festlegungen 8Abs6 Formblatt Bestaetigung (13 KB)

pdf 20 0911 Fachinfo Bestätigungsmeldung 15 09 2020 PpSG § 8 Abs 6 SGB (117 KB)

 

 

2020 08 13 Festlegungen 8Abs6 Formblatt Bestaetigung

spreadsheet 2020 08 13 Anlage Festlegungen 8 Abs6 SGB XI Antragsmuster (75 KB)

pdf 2020 08 13 Anschreiben Benehmensherstellung § 8 Abs 6 SGB XI Anpassung (41 KB)

document 2020 08 13 Anpassung Festlegungen § 8 Abs 6 SGB XI ÄM (50 KB)

 

 

 

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