anliegend überreichen wir Ihnen das Papier
Der Gesamtverband informiert über ein BMAS-Papier zum Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen (ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und den Mehrbedarf für das Mittagessen in Werkstätten) vom 19.07.2019: Es ist bereits aufgefallen, dass das Papier auf Seite 2, 2. Abschnitt davon spricht, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege in besonderen Wohnformen in Betracht kommen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist zwar in der Sache unzutreffend, da besondere Wohnformen wohl stets die Voraussetzungen der § 103 Abs. 1 SGB IX i. V. m. §§ 43a Abs. 1, 71 Abs. 4 SGB XI erfüllen werden, so dass die Pflegeleistungen Teil der Eingliederungshilfe sind und daneben keine Hilfe zur Pflege in Betracht kommt. Formal ist die Formulierung allerdings in Ordnung, da in den genannten Vorschriften kein direkter Bezug zu den besonderen Wohnformen hergestellt wird. Somit sind deren Voraussetzungen, namentlich die des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI im Einzelnen zu prüfen. Dies wird sich ggf. erledigen, sollte der GKV in seinen finalen Richtlinien zu § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI festhalten, dass besondere Wohnformen die Voraussetzung der Vorschrift immer erfüllen.
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