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BTHG - BMAS zum Lebensunterhalt in besonderen Wohnformen (ohne Unterkunft und Heizung und Mehrbedarf für das Mittagessen in der Werkstatt)

anliegend überreichen wir Ihnen das Papier

Der Gesamtverband informiert über ein BMAS-Papier zum Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen (ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und den Mehrbedarf für das Mittagessen in Werkstätten) vom 19.07.2019: Es ist bereits aufgefallen, dass das Papier auf Seite 2, 2. Abschnitt davon spricht, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege in besonderen Wohnformen in Betracht kommen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist zwar in der Sache unzutreffend, da besondere Wohnformen wohl stets die Voraussetzungen der § 103 Abs. 1 SGB IX i. V. m. §§ 43a Abs. 1, 71 Abs. 4 SGB XI erfüllen werden, so dass die Pflegeleistungen Teil der Eingliederungshilfe sind und daneben keine Hilfe zur Pflege in Betracht kommt. Formal ist  die Formulierung allerdings in Ordnung, da in den genannten Vorschriften kein direkter Bezug zu den besonderen Wohnformen hergestellt wird. Somit sind deren Voraussetzungen, namentlich die des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI im Einzelnen zu prüfen. Dies wird sich ggf. erledigen, sollte der GKV in seinen finalen Richtlinien zu § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI festhalten, dass besondere Wohnformen die Voraussetzung der Vorschrift immer erfüllen.  

Weiter ist aufgefallen, dass es auf Seite 5, 3. Abschnitt des Papiers heißt: "Die Leistungsberechtigten sind darüber zu beraten, das darauf zu achten ist, dass Ihnen nur die Leistung in Rechnung gestellt werden dürfen, die ihn persönlich auch tatsächlich erbracht werden." Zu fragen ist, ob diese Aussage einer Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Bewohner entgegenstehen könnte, in der sich der Bewohner verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Tagen im Monat das Mittagessen in der besonderen Wohnformen einzunehmen und dafür einen festen Betrag zu zahlen, unabhängig davon, ob er das Mittagessen an den einzelnen Tagen tatsächlich einnimmt oder nicht. Dies ist nach Ansicht des GV nicht der Fall. Zum einen kann man argumentieren, das auch hier bereits die Leistung persönlich an den Bewohner erbracht wurde, wenn das Essen für den Bewohner eingekauft und zubereitet wird. Zum anderen dürfte sich die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach Zivilrecht richten und eine entgegenstehende Aussage in einem BMAS Papier insoweit keine Verbindlichkeit entfalten.
 

 

 

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pdf 19 07 19 BMAS Lebensunterhalt ohne Bedarfe Unterkunft und Heizung (67 KB)

 

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