In Ergänzung der Information zum Anhörungsverfahren teilt der Paritätische Gesamtverband mit: Sehr geehrte Damen und Herren, ….. Grundsätzlich ist die Verabschiedung des Gesetzes noch in diesem Jahr und damit ein Inkrafttreten der Investkostenregelung rechtzeitig zum 1.1.2013 vorgesehen. Das Gesetz bedarf jedoch noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Der zweite Beratung im Bundesrat findet am 14. Dezember statt. Gründe für eine Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens sind nach hiesiger vorläufiger Einschätzung derzeit nicht ersichtlich. Dies gilt, obwohl im Rahmen der Anhörung im Bundestag am 24.10.2013 von seiten der Betroffenen- und Leistungserbringerverbände durchaus Kritik an Teilen des Gesetzesentwurfs geäußert wurden. Das Meinungsbild zu den drei Regelungskomplexen des Gesetzesentwurfs stellte sich wie folgt dar: 1. Nach dem Gesetzesentwurf soll pflegebedürftigen Menschen ermöglicht werden, die von ihnen im Arbeitgebermodell beschäftigten besonderen Pflegekräfte für die Zeit der Behandlung in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weiterzubeschäftigen. Dies wird zu bislang nicht geschätzten Mehrausgaben bei Sozialhilfeträgern, sozialer Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenkassen führen. Von der Regelung werden jedoch vergleichsweise wenige Pflegebedürftige profitieren. Nicht begünstigt werden Menschen, die - etwa wegen geistiger Behinderung - gar nicht in der Lage sind, das Arbeitgebermodell umzusetzen und deren Pflege deswegen oder aus sonstigen Gründen ein ambulanter Dienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung durchführt. Dieser Regelungskomplex war daher im Rahmen der Hauptstreitpunkt, da Betroffenen- und Leistungserbringerverbände die Regelung als nicht konform mit der UN-BRK kritisierten und eine Ausweitung der Regelung forderten. Die Kostenträgerseite sprach sich hingegen einheitlich für die Beibehaltung der vorgeschlagenen Regelung aus, da sie bei einer Ausweitung weitere Mehrkosten befürchtet. Die Mitteilung des Bundestages zum Anhörungsergebnis bzgl. dieses Regelungkomplexes finden Sie hier. 2. Der Gesetzesentwurf sieht ferner eine Ausweitung des Datenaustauschs zwischen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern vor, um einem "Fehlverhalten im Gesundheitswesen vorzubeugen". Dies wurde auf der Anhörung nicht kritisiert. 3. Der Gesetzesentwurf zielt schließlich - wie eingangs erwähnt - auf die Änderung des § 82 SGB XI. Er räumt den Ländern weiterhin die Möglichkeit ein, Pauschalierungen der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, pauschalierte Belegungsquoten und die Berücksichtigung von Fremd- und Eigenkapitalzinsen (jedenfalls für das für Instandhaltung und Instandsetzung aufgewandte Kapital) bei der Investitionskostenberechnung zu berücksichtigen. Überdies stellt der Gesetzesentwurf klar, dass Erbbauzinsen umlagefähig sind. Die Investkostenregelung wurde auf der Anhörung nahezu einstimmig begrüßt. Mit freundlichen Grüßen Anuschka Novakovic |
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