Durch das PpSG kam es zu Änderungen in Bezug auf die Empfehlungen nach § 37 Abs. 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI. "Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung über die Mitteilung gewonnener Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten." Für die Umsetzung dieser neuen Regelung hatte der GKV-SV die Aufgabe, das Nachweisformular für die Beratungen entsprechend anzupassen. Da durch das Formular sensible Daten durch die Pflegeberatungsstelle an die Pflegekasse weitergereicht werden, musste der Bundesdatenschutzbeauftragte mit in die Beratungen über die Änderungen im Formular einbezogen werden. Das überarbeitete Nachweisformular der Bundesebene liegt nun als (direkt am PC ausfüllbares) pdf-Dokument vor (s. Download). Sie können es ebenfalls auf der Homepage des GKV-SV unter "Formulare" (unten): https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp herunterladen. Sobald Neuerungen für das Land Berlin vorliegen, werden wir Ihnen dies ebenfalls zugänglich machen.
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