Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Richtlinie nach § 22a SGB V Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums festgelegt (Inkrafttreten zum 01.07.2018). Ziel ist es, die Mundgesundheit der Versicherten zu erhalten oder zu verbessern. Deshalb sollen abhängig vom Mundgesundheitsstatus vorbeugende Maßnahmen geplant werden. Dazu gehören u.a.
- die Erhebung des Mundgesundheitsstatus
- die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans
- die Aufklärung zur Mundgesundheit
- die Entfernung harter Zahnbeläge.
Die Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen und die tragenden Gründe zum Beschluss auf der Homepage des G-BA unter: www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3162/
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