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HPG - Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG)

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)“ beschlossen. Nebenstehend sind der Kabinetts-/Gesetzentwurf vom 29.4.2015 sowie die BMG-Pressemitteilung hinterlegt.

Der Paritätische Gesamtverband hat im Gesetzgebungsverfahren zum Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) die nebenstehend verlinkte Stellungnahme eingebracht und im Anhörungstermin am 13. April 2015 entsprechend vertreten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der vorliegende Entwurf die Situation von Menschen in der letzten Lebensphase verbessern kann. Mit Ausnahme der Hinweispflichten vollstationärer Einrichtungen gem. § 114 u. § 115 SGB X, wurden die geplanten Gesetzesänderungen in der Stellungnahme des Paritätischen weitestgehend begrüßt. Unter anderem wurden folgende Punkte in der Stellungnahme gefordert bzw. als Verbesserung der gesetzlichen Einzelregelungen in das Stellungnahmeverfahren eingebracht:

  • Aufnahme der allgemeinen ambulanten palliativen Versorgung in den § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 SGB V (Häuslichen Krankenpflege).
  • Förderung der allgemeinen palliativen Beratungsangebote durch ambulante Pflegedienste sowie die Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede.
  • Die Verbesserung der finanziellen Situation von ambulanten Hospizdiensten gem. § 39a Abs. 2 SGB V, etwa durch die Aufnahme von Sachkosten bei der Zuschussregelung bzw. grundsätzlich durch die Bezuschussung von 20 % der Gesamtkosten. Da die Mehrkosten durch den Zeitaufwand im Rahmen der „Begleitung“ entstehen, ist auch eine Zuschussregelung analog des Betreuungskräfteregelung des SGB XI denkbar (§ 87b SGB XI).
  • Die angestrebte Koordination der palliativmedizinischen Versorgung durch Vertragsärzte gem. § 87 SGB V benötigt aus Sicht des Paritätischen einen Bezug zu den leistungsrechtlichen Möglichkeiten sowohl für Patienten, als auch für ambulante Pflegedienste.
  • Die Erweiterung der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) gem. § 92 Abs. 7 SGB V muss zudem mit dem Ziel erfolgen, eine auf Palliativfälle ausgerichtete verordnungsfähige Beratungsleistung durch Pflegedienste zu etablieren.
  • Die Regelungen zur gesundheitlichen Versorgungsplanung zum Lebensende durch Pflegeheime gem. § 132f SGB V muss so ausgestaltet werden, dass bei der Zusammenarbeit mit Vertragsärzten, Krankenhäusern, Rettungsdiensten usw. die Gewährleistung von Absprachen nicht alleine beim Pflegeheim verbleibt.
  • Die Erweiterungen der Leistungsarten im SGB XI (§ 28 und § 75) um die Begrifflichkeit „Sterbebegleitung“ sowie die Aufnahme im Rahmenvertrag alleine ist nicht ausreichend, weil die palliative Versorgung vor der „Sterbephase“ einen längeren Zeitraum einnehmen kann. Gefordert wird daher der Zusatz „palliativpflegerische Begleitung und Sterbebegleitung“. Nur so kann der zusätzliche Personalaufwand zur Betreuung für die gesamte Phase des Lebensendes adäquat in den Pflegesätzen berücksichtigt werden.

Der Kabinettsentwurf mit Stand vom 29. April 2015 enthält nach erster Einschätzung des Paritätischen GV folgende zum Referentenentwurf abweichende Regelungen:

  • Die ambulante Palliativversorgung wird in die § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 SGB V als Teil der Regelleistung integriert, jedoch nicht als „eigene“ Leistung, sondern als Leistungsbestandteil der Behandlungspflege, der Grundpflege und der Hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Für ambulante Hospizdienste wird mit dem Einschub nach § 39a Abs. 2 Satz 1 SGB V die Versorgung in Krankenhäusern geöffnet.
  • Der Entwurf sieht nun im § 39a Abs. 2 die Berücksichtigung der Sachkosten bei den ambulanten Hospizdiensten vor.
  • Die Aufforderung zur Anpassung der HKP-Richtlinie gem. § 92 Abs. 7 SGB V wurde nun mit "Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung" geändert. Im Referentenentwurf hieß es noch: "Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung".
  • Die Regelung zu den Kooperationsverträgen mit Vertragsärzten (§ 119b SGB V i.V.m. § 114 und § 115 SGB XI) sollen im Rahmen einer Evaluation überprüft werden.
  • Die Neuregelung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung gem. § 132g SGB V (eigentlich § 132f SGB V) sehen nun u.a. vor, dass auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe diese Leistung umsetzen können.

Der weitere Gesetzgebungsprozess für das nicht im Bundesrat zustimmungspflichtige Gesetz gestaltet sich voraussichtlich wir folgt:

    Mai 2015: Beratung Gesundheitsausschuss Bundesrat

    Juni 2015: 1. Durchgang Bundesrat

    Juni 2015: 1. Lesung Bundestag

    September 2015: Anhörung Gesundheitsausschuss Bundestag

    November 2015: 2./3. Lesung Bundestag

    November 2015: 2. Durchgang Bundesrat

Regelungen des Hospiz- und Palliativgesetzes sind u.a. (vgl. BMG-PM):

  • Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im vertragsärztlichen Bereich werden die Selbstverwaltungspartner der Ärzteschaft und der Krankenkassen zusätzlich vergütete Leistungen vereinbaren – zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Ärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit mit den anderen an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und Versorgungseinrichtungen.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die einzelnen Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren.
  • Um insbesondere in ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der sogenannten spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu beschleunigen, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden SAPV-Teams eingeführt.
  • Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Dies geschieht zum einen durch Erhöhung des Mindestzuschusses der Krankenkassen. Derzeit noch unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten so einen höheren Tagessatz je betreutem Versicherten (Erhöhung um 25 Prozent von derzeit rund 198 Euro auf rund 255 Euro). Zum anderen tragen die Krankenkassen künftig 95 Prozent statt wie bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Die Beibehaltung des Eigenanteils von 5 Prozentpunkten entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Hospizverbände, da dadurch sichergestellt bleibt, dass der Charakter der vom bürgerschaftlichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung erhalten bleibt.
  • Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt (z.B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter), und es wird ein angemessenes Verhältnis von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern sichergestellt. Die finanzielle Förderung erfolgt zudem zeitnäher ab der ersten Sterbebegleitung. Der Aufwand der Hospizarbeit in Pflegeheimen ist stärker zu berücksichtigen und Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen auch in ihren Einrichtungen beauftragen.
  • Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sind nicht mehr nur freiwillig, sondern sollen von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung.
  • Zudem wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können. Dieses besondere Beratungsangebot wird ebenfalls von den Krankenkassen finanziert.
  • Zur Stärkung der Hospizkultur und Palliativversorgung in Krankenhäusern ist vorgesehen, dass für Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden, wenn das Krankenhaus dies wünscht.
  • Die Krankenkassen werden zur individuellen Beratung der Versicherten und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen und Angebote der Palliativ- und Hospizversorgung verpflichtet.

Weitere Informationen unter: http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/hospiz-und-palliativversorgung/fragen-und-antworten-zum-hospiz-und-palliativgesetz.html

 

 

Verknüpfte Artikel:

HPG - Paritätische Stellungnahme und weitere Informationen zum Referentenentwurf Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

 

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)

 

Downloads:

pdf 15-0429_HPG_Kabinettsentwurf (114 KB)

pdf 15-0429 PM_Kabinett_HPG (79 KB)

 

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