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Bundestag beschließt Familienpflegezeit

Aktualisierung 19.12.2014: Am 19. Dezember 2014 wird der Bundesrat über das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beraten. Die nebenstehend hinterlegte Vorlage für den Bundesrat enthält das sogenannte Omnibusverfahren zur angekündigten Änderung des § 38a SGB XI „Zwölfer-Pflegewohngemeinschaften“. Die im Bundestag beschlossenen Änderungen im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf enthält die Änderung zu § 38a SGB XI auf Seite 2 unten (unter 4. Änderung des Artikels 8 in § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) mit der Erhöhung der Zahl von „9“ auf „11“. Hierdurch würde die Regelung des "WG-Zuschlags" ab dem 1. Januar 2015  folgenden Wortlaut haben:

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn
1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde, [...]

Mit der Verabschiedung des Gesetzes würden die Änderungen in § 38a SGB XI damit noch rechtzeitig zum Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015 gelten.


Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz zur Familienpflegezeit mit deutlichen Änderungen beschlossen. Änderungen am bekannten Gesetzentwurf sind zuvor im Familienausschuss des Bundestags beschlossen worden. Nebenstehend ist die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3.12.2014 als Download hinterlegt. Der Gesetzentwurf und weitere Verweise sind im nebenstehend verlinkten Artikel dokumentiert.

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Berlin: (hib/AW) Der Familienausschuss hat das von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) vorgelegte Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (18/3124) in geänderter Fassung gebilligt. Für den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen. Mit dem Gesetz, über das Bundestag am Donnerstag abschließend beraten wird, werden die derzeitigen Gesetze zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit novelliert.

Durch das Gesetz wird ab kommendem Jahr ein Rechtsanspruch auf eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit eingeführt. In dieser Zeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, soll ein zinsloses Darlehen durch den Staat gezahlt werden. Der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit soll jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigte gelten. Im ursprünglichen Gesetzentwurf hatte der Rechtsanspruch bereits ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten gegolten. Der Ausschuss veränderte die Gesetzesvorlage durch einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Die Unionsfraktion begrüßte dies ausdrücklich, um kleine und mittlere Betriebe zu entlasten. Linke und Grüne kritisierten diese Änderung scharf. Dadurch würden zu viele Menschen vom Rechtsanspruch ausgeschlossen. Das Gesetz habe vorher schon kaum Verbesserungen gebracht, jetzt werde gänzlich im Sinne der Wirtschaftsfreundlichkeit konterkariert. Die SPD-Fraktion hielt dieser Kritik entgegen, dass trotz der Änderung noch immer 70 Prozent der Arbeitnehmer in den Genuss des Rechtsanspruches kämen.

Zudem wird mit dem Gesetz eine Lohnersatzleistung in Höhe von 90 Prozent des Nettogehaltes eingeführt. Sie wird an Beschäftigte gezahlt, wenn diese eine zehntägige Berufsauszeit nehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren.

Mit der Gesetzesnovelle soll zudem der Kreis der „nahen Angehörigen“ erweitert werden. Neben Eltern, Großeltern, Kindern, Geschwistern und Ehepartnern sollen dazu in Zukunft Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager zählen.

Aus hib – heute im bundestag vom 03.12.2014

Plenarprotokoll zur zweiten und dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf unter vom : http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18072.pdf

verknüpfte Artikel:

Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 

Downloads:

pdf  Ausschuss Gesetz Vereinbarkeit Pflege  

  pdf  590-14_Pflegezeitgesetz Vorlage Bundesrat 19 12 2014

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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