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InfSchMV Berlin - Erste Änderungsverordnung zur 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 03.07.2021

Zum Senatsbeschluss der Ersten Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  ist die Vorlage zur Kenntnisnahme des Abgeordnetenhaues als Download hinterlegt. Die Verordnung tritt am 3.7.2021 in Kraft.

Für die Tagespflege der Hinweis, dass mit der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  in §1 Absatz 2 unter 6. eine Aussage zum Fahrdienst enthalten ist, der im Zusammenhang mit der 3. Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung hilfreich sein kann.

Die aktuell gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Berlin findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

Pressemitteilung vom 22.06.2021:

Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird zum 03. Juli 2021 in Kraft treten.

Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus fünf Haushalten) gelten nur noch in geschlossenen Räumen. Aufgehoben wird die Kontaktbeschränkung für den gemeinsamen Aufenthalt im Freien.
  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.
  • Die generelle Testpflicht für Veranstaltungen im Freien gilt erst bei mehr als 500 zeitgleich Anwesenden.
  • Private Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
  • In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen muss, außer während der Sportausübung, nur noch eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen.
  • Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation wird vollständig aufgehoben
    - im Einzelhandel und in Verkaufsstellen,
    - in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie
    in Bibliotheken und Archiven.
  • Für Veranstaltungen im Freien sowie Wettkämpfen im Sport im Freien gilt erst ab 500 Personen eine Testpflicht.
  • Hochschulen dürfen generell wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

 

 

Verknüpfte Artikel:

InfSchMV Berlin - 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung ab 18.06.2021

 

SenGPG - Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (Stand 20.06.2021, Aktualisierungen am 23.06.2021, 25.06.2021 und 29.06.2021)

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 21 0625 Abgh Erste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS CoV 2 Infektionsschutz-maßnahmenverordnung d18 3898 (343 KB)

 

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