Der Entwurf für eine Neufassung der Corona Schutzmaskenverordnung sieht vor dass:
- Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende zehn Schutzmasken pro Person erhalten, sofort sie nicht bereits über die Schutzmaskenverordnung Berechtigungsscheine erhalten haben- Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder mit solchen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, einen Anspruch auf jeweils zehn Schutzmasken haben.
Die Änderungen dieser Verordnung sollen laut Entwurf am Tag der Verkündigung in Kraft treten. Das BMG beabsichtigt die Verordnung noch bis Ende dieser Woche im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der Paritätische Gesamtverband teilt dazu mit:
"Da Rückmeldungen auf Nachfrage im BMG bis gestern abend möglich waren, haben wir uns auf eine kurze Eingabe per Mail beschränkt. Darin begrüßen wir den Weg, der für SGB II Bezieher*innen gefunden wurde. Wir kritisieren jedoch, dass Nichtversicherte zwar per SchutzmaskenVO berechtigt sind, Schutzmasken zu erhalten, aufgrund des häufig fehlenden Krankenversicherungsschutzes und dem beschriebenen Verfahren der Datenermittlung über die Krankenkassen nicht als Risikopersonen identifziert werden können und somit keine Schutzmasken erhalten können. Ferner wiesen wir darauf hin, dass zwar Personen mit Grundsicherung wegen Erwerbsminderung zu den Berechtigten mit Vorerkrankungen gehören, jedoch erfasst der abschließende Katalog der SchutzmaskenVO nicht alle Vorerkrankungen, die zu einem schweren oder tödlichen Verlauf nach der Infektion mit dem Coronavirus führen können. Die Berücksichtigung von Risiko-Personengruppen, die bisher nicht erfasst sind, ist aus unserer Sicht daher dringend nötig. Dies betrifft Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen oder mit Erkrankungen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf von Covid-19 haben, jedoch aufgrund fehlender Datenlage nicht in der aktuellen SchutzmaskenVO aufgeführt sind."
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SchutzmaskenV - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV (BMG Schutzmasken für Risikopersonen)
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210129 RefE Änderung SchutzmV
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