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TestV - 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ab 25.11.2022

Am 24.11.2022 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit einigen Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung (s. Verlinkung) im Bundeskabinett beschlossen. Die Änderungsverordnung wurde nun im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass sie weitestgehend zum 25.11.2022 in Kraft treten wird.

Gegenüber dem Verordnungsentwurf hat das Bundeskabinett die folgenden Änderungen beschlossen:

  • Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 (anstatt bis zum 07.04.2023) bestehen. Dies hat u. a. zur Konsequenz, dass beispielsweise medizinische Einrichtungen und Dienste sowie Einrichtungen und Dienste der Pflege und Eingliederungshilfe gem. Infektionsschutzgesetz Testverpflichtungen bis einschließlich 07.04.2023 nachkommen müssen, die Refinanzierung dieser Testungen über die TestV aktuell jedoch nur noch bis zum 28.02.2023 gesichert ist. Wir werden uns daher auch weiterhin für einen Gleichlauf von Testverpflichtungen und Refinanzierungsmöglichkeiten einsetzen und diese Notwendigkeit erneut an die Verantwortlichen herantragen.
  • Der Kreis der Anspruchsberechtigten kostenloser Bürger*innentestungen nach § 4a TestV wurde von zehn auf vier Fallgruppen reduziert. Dies kann mit vermehrten Schließungen bisher bestehender Testzentren und einem Anstieg des Testaufkommens in den o. g. Einrichtungen und Diensten einhergehen. Anspruchsberechtigt bleiben:
    (1) Personen, die gegenwärtig in Einrichtungen/ von Diensten der Pflege oder Eingliederungshilfe behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind sowie Besucher*innen dieses Personenkreises
    (2) Leistungsberechtigte und Beschäftigte im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX
    (3) Pflegepersonen nach § 19 Satz 1 SGB XI (Pflegende Angehörige)
    (4) Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist

Mit Blick auf die Vergütungsregelungen wurde Folgendes unverändert beschlossen:

Die Sachkostenpauschale für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 11 TestV) wird je Test künftig nur noch 2 € (ehem. 2,50 €) betragen.

Die Vergütung von weiteren Leistungen (§ 12 TestV), wie z. B. das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung etc., wird je Test künftig nur noch 6 € (ehem. 7 €) betragen.

Die reduzierten Pauschalvergütungssätze gelten ab dem 01.12.2022. Die bestehenden Testkontingente ebenso wie die bisherigen Refinanzierungswege und Kostenträger bleiben unverändert bestehen, jedoch lediglich bis zum 28.02.2023.


Für die Abrechnung der erbrachten Leistungen gelten folgende Ausschlussfristen:
Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 abzurechnen. Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende desdritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Außerhalb dieser Fristen sowie nach dem 28.02.2023 können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit wurde zusätzlich zum Bundesanzeiger ein Dokumentenabgleich im Downloadbereich hinterlegt.

 

Ergänzung vom 05.12.2022:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde nun auch mit Begründung hinterlegt.

 

Verknüpfte Artikel:


Downloads für Mitglieder:

pdf 2022 1124 5 ÄndV TestV BAnz AT (302 KB)

 

pdf 2022 1124 TestV mit Änderungen fin (138 KB)

 

pdf 2022 1205 5 ÄndV TestV mit Begruendung (378 KB)

 

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