Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.09.2022 dem COVID-19-Schutzgesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 08.09.2022 verabschiedet hatte. Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19 -Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24.09.2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 01.10.2022 bis einschließlich 07.04.2023 gelten.
Weitere Informationen s. nebenstehende Artikel.
Ergänzung am 10.10.2022: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der Streichung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Mit der im September erfolgten Neufassung des IfSG wurde u. a. geregelt, dass Mitarbeitende in den von § 33 IfSG umfassten Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege nach § 43 Absatz 1 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager) nach einer Corona-Infektion bzw. einem Infektionsverdacht keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis sie in Bezug auf COVID-19 einen negativen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorlegen. Dies galt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat nun der Streichung dieser Neuregelung zugestimmt, die bereits im Gesetzgebungsverfahren von mehreren Seiten stark kritisiert wurde. Die Ergänzung des Katalogs der Infektionskrankheiten gem. § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG um durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten bleibt davon unberührt. Nebenstehend wurde zu Dokumentationszwecken die entsprechend aktualisierte und redaktionell überarbeitete Handreichung zum COVID-19-Schutzgesetz des Paritätischen hinterlegt.
Ergänzung 31.10.2022: Aktualisierung der Handreichung des Paritätischen: Mit Blick auf die Umsetzung der neuen Corona-Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleiben einige Auslegungsfragen ungeklärt. Diese betrafen auch und insbesondere die Masken- und Testpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. Das BMAS hat sich diesen Fragestellungen nun gemeinsam mit dem für das IfSG zuständigen BMG angenommen und Folgendes klargestellt:
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pdf 2022 10 10 Handreichung COVID 19 Schutzgesetz Parität (149 KB)
pdf 2022 10 31 Handreichung COVID 19 Schutzgesetz Parität (151 KB) |