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Landesseniorenbeirat Berlin

 

COVID-19-Schutzgesetz (COVID-19SchG) - Bundesrat beschließt COVID-19-Schutzgesetz und aktualisierte Handreichung des Paritätischen (Stand 16.9.2022, ergänzt 10.10.2022, sowie 31.10.2022)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.09.2022 dem COVID-19-Schutzgesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 08.09.2022 verabschiedet hatte.  Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19 -Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24.09.2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 01.10.2022 bis einschließlich 07.04.2023 gelten.


In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Gesundheit zudem dazu auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschließlich der hälftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder bis mindestens 30.04.2023 zu verlängern. Außerdem empfiehlt er, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30.04.2023 zu verlängern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt wird.

 

Weitere Informationen s. nebenstehende Artikel.

 

Ergänzung am 10.10.2022:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der Streichung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt.

Mit der im September erfolgten Neufassung des IfSG wurde u. a. geregelt, dass Mitarbeitende in den von § 33 IfSG umfassten Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege nach § 43 Absatz 1 SGB VIII, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager) nach einer Corona-Infektion bzw. einem Infektionsverdacht keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis sie in Bezug auf COVID-19 einen negativen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorlegen. Dies galt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat nun der Streichung dieser Neuregelung zugestimmt, die bereits im Gesetzgebungsverfahren von mehreren Seiten stark kritisiert wurde. Die Ergänzung des Katalogs der Infektionskrankheiten gem. § 34 Absatz 1 Satz 1 IfSG um durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten bleibt davon unberührt.

Nebenstehend wurde zu Dokumentationszwecken die entsprechend aktualisierte und redaktionell überarbeitete Handreichung zum COVID-19-Schutzgesetz des Paritätischen hinterlegt.

 

Ergänzung 31.10.2022:

Aktualisierung der Handreichung des Paritätischen:

Mit Blick auf die Umsetzung der neuen Corona-Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleiben einige Auslegungsfragen ungeklärt. Diese betrafen auch und insbesondere die Masken- und Testpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. Das BMAS hat sich diesen Fragestellungen nun gemeinsam mit dem für das IfSG zuständigen BMG angenommen und Folgendes klargestellt:

  • WfbM und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Das bedeutet, dass weder die dort Tätigen noch Besucher*innen unter die Masken- und Testpflicht fallen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern sei vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit werde dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).
  • In den besonderen Wohnformen gelten jedoch prinzipiell die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske bestehe dort allerdings in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht bestehe ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohner*innen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, wie z. B. die Küche und das Wohnzimmer, zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten sei das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.

 


 

 

 

Verknüpfte Artikel:

COVID-19-Schutzgesetz - Bundestag beschließt COVID-19-Schutzgesetz & Handreichung des Paritätischen Gesamtverbandes zum COVID-19-Schutzgesetz (Stand 9.9.2022)


Downloads für Mitglieder:

pdf 2022 09 08 COVID 19 SchG Beschluss Bundestag Zustimmung Bundesrat 09 09 2022 433 22 (502 KB)

pdf 2022 09 12 Empfehlungen der Ausschüsse COVID 19 SchG Bundesrat (99 KB)

pdf 2022 09 16 Handreichung COVID 19 SchG Parität (155 KB)

 

pdf 2022 10 10 Handreichung COVID 19 Schutzgesetz Parität (149 KB)

 

pdf 2022 10 31 Handreichung COVID 19 Schutzgesetz Parität (151 KB)

 

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