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COVID-19-SchG - Formulierungshilfe des BMG für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) und Stellungnahme des Paritätischen

Hinterlegt wurde der Entwurf einer Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) mit Stand 24.06.2022.

Zum Hintergrund und den zentralen Punkten der Formulierungshilfe:

Durch die Omikron-Subtypen BA.4 und BA.5 werden derzeit erneut erhöhte Infektionszahlen festgestellt. Das Auftreten von weiteren Varianten mit neuartigen Erreger- bzw. Immunfluchteigenschaften ist jederzeit möglich und nicht vorhersehbar. Des Weiteren ist durch saisonbedingte Effekte mit einem Wiederanstieg der Infektions- und Hospitalisierungszahlen zum Herbst/ Winter 2022/ 2023 zu rechnen. Gleichzeitig treten wichtige Regelungsgrundlagen zur Pandemiebekämpfung zeitnah außer Kraft, wie z. B. jene im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 23. September 2022.

Unter anderem sollen daher die nachfolgenden Punkte durch das avisierte COVID-19-SchG adressiert werden:

  • Die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung sollen bis zum 30. April 2023 verlängert werden.
  • Im IfSG soll eine Grundlage für nationale Präventionsprogramme geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf weitere Impf- und Testkampagnen.
  • Krankenhäuser sollen dazu verpflichtet werden, regelmäßig die Anzahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen pro Krankenhaus zu melden.
  • Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vorsorge- und Rehaeinrichtungen für den Fall einer erneuten Verschärfung der pandemischen Lage sicherzustellen, wird den Vertragsparteien ermöglicht, bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut angepasste Vergütungsvereinbarungen zu schließen, welche die pandemiebedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben berücksichtigen.
  • Der Zuständigkeitsbereich der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die beim RKI angesiedelt ist, soll erweitert werden. Sie soll künftig den Namen "Kommission für Infektionsprävention und Hygiene in Krankenhäusern und in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe" tragen und Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe erstellen.
  • In voll- und teilstationären "Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen" soll mindestens eine verantwortliche Personen u. a. zur Umsetzung von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz benannt werden müssen.  
  • Zudem sollen neben den Bereichen Pflege und Eingliederungshilfe auch weitere Handlungsfelder von zusätzlichen Mindeststandards bzw. Hygienevorschriften belegt werden, wie z. B. Kitas, Schulen und Obdachlosenunterkünfte.

 

Die Stellungnahme des Paritätischen, die das BMG fristgemäß erreicht hat, findet sich ebenfalls im Downloadbereich.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

 


Downloads für Mitglieder:

document 220624 Entwurf einer Formulierungshilfe COVID 19 SchG (179 KB)

pdf 2022 06 28 Stellungnahme COVID 19 SchG Parität (94 KB)

 

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