Ergänzend zur Pressemitteilung vom 31.08.2021 ist nebenstehend die Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 01.09.21 hinterlegt.
Der Senat von Berlin hat am 31.08.2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 04.09.2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 1. Oktober 2021 verlängert.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:
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Ausweitung der Ausnahme von der Testpflicht für Berliner Schülerinnen und Schüler auf alle Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden in § 6 Absatz 3.
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Die Absonderungszeit wird in § 7 im neuen Absatz 7 von 14 auf fünf Tage herabgesetzt, sofern Schülerinnen und Schüler und Kitakinder enge Kontaktpersonen von positiv getesteten, anderen Schülerinnen und Schülern und Kitakinder sind.
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Im neuen § 14a werden Vorgaben zum Infektionsschutz für die Wahlen und Abstimmungen am 26. September 2021 geregelt.
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Beim Besuch von geschlossenen Räumen von Gaststätten und Kantinen werden die Verantwortlichen verpflichtet, Nachweise zur Testung, Impfung oder Genesung zu überprüfen und bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern, § 18 Absatz 1.
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Testpflicht für Funktionspersonal bei Veranstaltungen, § 22.
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Neufassung der Vorgaben der Schutz- und Hygienemaßnahmen für Beschäftigten- und Personalvertretungen, § 23.
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Ermöglichung der Öffnung von Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 1
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Ausnahme vom Verbot von Aufgüssen und Dampfbädern in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 2.
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Änderung der Vorgaben für den Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:
- Ausnahme von der Testpflicht beim Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
- Krankenhaus: Allgemeine FFP2-Masken Pflicht für Personal und Besuchende.
- Krankenhaus: FFP2-Masken Pflicht für Patentinnen und Patienten außerhalb des Zimmers oder bei Besuch.
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Verknüpfte Artikel:
InfSchMV Berlin - Vierte Änderungsverordnung zur 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaß
nahmenverordnung ab 20.08.2021
Downloads für Mitglieder:
21 0901 Abgh Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS CoV 2 Infektionsschutz d18 4098
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