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InfSchMV Berlin - Fünfte Änderungsverordnung der 3. SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 04.09.2021

Ergänzend zur Pressemitteilung vom 31.08.2021 ist nebenstehend die Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 01.09.21 hinterlegt.

Der Senat von Berlin hat am 31.08.2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 04.09.2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 1. Oktober 2021 verlängert.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:

  • Ausweitung der Ausnahme von der Testpflicht für Berliner Schülerinnen und Schüler auf alle Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden in § 6 Absatz 3.
  • Die Absonderungszeit wird in § 7 im neuen Absatz 7 von 14 auf fünf Tage herabgesetzt, sofern Schülerinnen und Schüler und Kitakinder enge Kontaktpersonen von positiv getesteten, anderen Schülerinnen und Schülern und Kitakinder sind.
  • Im neuen § 14a werden Vorgaben zum Infektionsschutz für die Wahlen und Abstimmungen am 26. September 2021 geregelt.
  • Beim Besuch von geschlossenen Räumen von Gaststätten und Kantinen werden die Verantwortlichen verpflichtet, Nachweise zur Testung, Impfung oder Genesung zu überprüfen und bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern, § 18 Absatz 1.
  • Testpflicht für Funktionspersonal bei Veranstaltungen, § 22.
  • Neufassung der Vorgaben der Schutz- und Hygienemaßnahmen für Beschäftigten- und Personalvertretungen, § 23.
  • Ermöglichung der Öffnung von Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 1
  • Ausnahme vom Verbot von Aufgüssen und Dampfbädern in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 2.
  • Änderung der Vorgaben für den Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:
    - Ausnahme von der Testpflicht beim Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
    - Krankenhaus: Allgemeine FFP2-Masken Pflicht für Personal und Besuchende.
    - Krankenhaus: FFP2-Masken Pflicht für Patentinnen und Patienten außerhalb des Zimmers oder bei Besuch.

 

 

Verknüpfte Artikel:

InfSchMV Berlin - Vierte Änderungsverordnung zur 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaß
nahmenverordnung ab 20.08.2021

Downloads für Mitglieder:

21 0901 Abgh Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS CoV 2 Infektionsschutz d18 4098

 

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