Am vergangenen Freitag hat uns das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) im Rahmen der Verbändebeteiligung übersendet.
Zu Dokumentationszwecken findet sich dieser im Downloadbereich hinterlegt.
Die wesentlichen Änderungen der CoronaImpfV betreffen die folgenden Punkte:
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Der Öffentliche Gesundheitsdienst und die Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser werden als eigenständige Leistungserbringer in die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einbezogen.
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Die notwendigen Kosten für den Abbau von Impfzentren, die Sachkosten für Impfzentren, die sich im Bereitschaftsbetrieb befinden, sowie die Personal- und Sachkosten für die mobilen Impfteams, auch wenn diese einem sich im Bereitschaftsbetrieb befindlichen Impfzentrum angegliedert sind, werden in die bestehenden Finanzierungsregelungen aufgenommen.
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Es wird klargestellt, dass auch Seeleute zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören.
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Es wird geregelt, dass für bestimmte vulnerable Personengruppen ein Anspruch auf eine Auffrischimpfung besteht. Die GMK hat am 2. August 2021 beschlossen, dass ab September 2021 im Sinne einer gesundheitlichen Vorsorge in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung in der Regel mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie angeboten wird. Patientinnen und Patienten mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige und Höchstbetagte in ihrer eigenen Häuslichkeit sollen durch ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Auffrischimpfung angeboten bekommen. Darüber hinaus wird ab September 2021 ebenfalls im Sinne gesundheitlicher Vorsorge allen bereits vollständig geimpften Bürgerinnen und Bürgern, die den ersten Impfschutz mit einem Vektor-Impfstoff erhalten haben, eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Folge- oder Auffrischimpfung obliegt der behandelnden ärztlichen Person der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1.
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Es wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine gesonderte Vergütung für Nachtragungen einer bereits vorher erfolgten Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Impfausweis erfolgt.
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Die Vorgaben an die einzuhaltenden Impfintervalle werden auf Grundlage der entsprechenden STIKO-COVID-19-Impfempfehlung angepasst.
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Verknüpfte Artikel:
94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zu den Auffrischimpfungen und den Impfungen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren (Beschluss vom 02.08.2021)
CoronaImpfV - Neue Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) ab 07.06.2021
Downloads für Mitglieder:
21 0806 CoronaImpfV Entwurf
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