Aufgrund der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung vom 24.06.2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 sind die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus –Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV) vom 22.03.2021 anzupassen. Im Downloadbereich hinterlegt wurde der Entwurf der geänderten Kostenerstattungs-Festlegungen TestV einschließlich der überarbeiteten Anlage (Antragsmuster) sowie das Anschreiben zur Benehmensherstellung.
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