Die Senatsverwaltung informierte am 01.04.2021 per E-Mail über ein aktualisiertes Schreiben, das einen Überblick über die verschiedenen unterstützenden Testmöglichkeiten für Mitarbeitende und Besuchende von Pflegeeinrichtungen gibt.
"Grundsätzlich sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Pflegekräfte und Besucher selbst zu testen (§5 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung). Die im Schreiben aufgeführten Testmöglichkeiten verstehen sich als Ergänzung zu dieser Testpflicht der Einrichtungen."
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SenGPG-Teststellen - Terminbuchungssystem für BesucherInnen von Pflegeinrichtungen & MitarbeiterInnen der Pflege/Betreuung verlängert bis März 2021
SenGPG-Teststellen - neues Terminbuchungssystem für BesucherInnen von Pflegeinrichtungen & MitarbeiterInnen der Pflege/Betreuung
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SenGPG - 21 0331 Testmöglichkeiten Pflege 31 03 21
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