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Corona-Pandemie - SenGPG 1. Änderung Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (PflegeVO) vom 03.02.2021

Die durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung beschlossene 1. Änderungen der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung wird voraussichtlich am 3.02.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet, so dass die Regelungen ab dem 4.02.2021 in Kraft treten werden.

Zur besseren Übersicht wurde eine konsolidierte Lesefassung erstellt (s. Download), die gültige Verordnung findet sich nach Veröffentlichung hier:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/pflege-covid-19-verordnung-1017656.php

 

Wichtigste Änderungen im Überblick:

 

Allgemein:

Der Terminus "Mund-Nasen-Schutz" wurde im gesamten Dokument durch "medizinische Gesichtsmaske" ersetzt.

 

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Gesichts-maske, FFP2-Maske

Bewohnende haben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

 

§ 5 Testung des Pflegepersonals und der Bewohnerinnen und Bewohner

  • Eine Testung des Pflegepersonals in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ist während des Zeitraumes, in dem die Pflegekraft zum Dienst eingeteilt ist, täglich, vorzugsweise vor deren Dienstbeginn, durchzuführen.
  • Eine Testung des Pflegepersonals von ambulanten Pflegeeinrichtungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ist während des Zeitraumes, in dem die Pflegekraft zum Dienst eingeteilt ist, regelmäßig im Abstand von zwei Tagen durchzuführen. Dabei ist sicher-zustellen, dass Pflegepersonal, welches neu oder nach längerer Abwesenheit tätig wird, am Tag der Dienstaufnahme getestet wird; dies gilt auch für Leasingkräfte. Das Ergebnis ist der zuständigen Person in der Einrichtung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren.
  • Alle Bewohnerinnen und Bewohner teilstationärer Einrichtungen sollen mehrmals pro Monat mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests getestet werden.
  • Stationäre Einrichtungen sollen für die Testungen von Besuchenden mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mindestens einmal täglich ein Zeitfenster anbieten.

 

§ 12 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot

Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion einer Bewohnerin oder eines Bewohners oder einer in der Pflegeeinrichtung beschäftigten Person kann die Leitung einer stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerin-nen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Leitung der Einrichtung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zu-lässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen. [...]


Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. März 2021 außer Kraft.


 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-Pandemie - SenGPG Neufassung Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung zum 14.01.2021


Downloads für Mitglieder:

pdf 2021 01 29 Urschrift 1 ÄndVO PflegeVO (295 KB)

pdf 2021 02 01 konsolidierte lesefassung 1 ÄndVO PflegeVO (147 KB)

pdf 2021 02 01 pflegemassnahmen covid 19 vo (148 KB)

 

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