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§ 150 XI - Pflegeschutzschirm / Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI einschließlich des Antragsformulars ab 16.01.2021

Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Anpassung der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI einschließlich des Antragsformulars am 15.01.2021 zugestimmt; sie sind damit am 16.01.2021 in Kraft getreten. Aufgrund unserer Intervention zusammen mit den anderen Wohlfahrtsverbänden wurde die Befristung der Ausschlussfirst noch geändert.

Bei der Anpassung der Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI wurde nun auf das konkrete Befristungsdatum verzichtet. Stattdessen verweist der GKV-SV auf den in § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI geregelten Zeitpunkt. Mit dieser dynamischen Verweisung würde es bei einer eventuellen weiteren Verlängerung des Schutzschirms keiner erneuten Anpassung der Festlegungen bedürfen, was wir prinzipiell begrüßen. Allerdings zieht dies eine weitere Problematik nach sich. Nach der alten Regelung erfolgt die Auszahlung vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5 und bisher galt die vorläufige Auszahlung als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse bis zum 31.12.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft. Dieses konkrete Datum wollte der GKV-SV durch den Text der dynamischen Verweisung „bis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt“ ersetzen. Dadurch würde sich dann unserer Auffassung nach die Ausschlussfrist dynamisch nach hinten verschieben. Wir haben in unserer Stellungnahme diese dynamische Verweisung nicht für erforderlich gehalten und uns weiterhin für eine Ausschlussfrist 31.12.2022 ausgesprochen.

Im Ergebnis ist Ziffer 4 Absatz 3 wie folgt formuliert.

 „(3) Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5. Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse für Auszahlungen das Jahr 2020 betreffend bis zum 31. Dezember 2022 und für Auszahlungen das Jahr 2021 betreffend bis nach Ablauf von 24 Monaten nach dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt keine Rückerstattung geltend macht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft. Diese Frist gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt.“.

Auch das vorläufige Antragsformular wird nun hiermit ersetzt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

§150 SGB XI - Pflegeschutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI Vorläufiges Formular für Januar 2021


Downloads für Mitglieder:

pdf 2021 01 15 Anpassung Festlegungen § 150 Abs 3 SGB XI nach Zustimmung (77 KB)

spreadsheet 2021 01 15 Anlage FL 150Abs3 SGBXI Musterformular nach Zustimmung (107 KB)

 

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