Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 24. November 2020 im schriftlichen Verfahren beschlossen, auf Anforderung einer Stellungnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 17. November 2020, dem BMG zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §20iAbsatz3 Satz 2 Nummer 1 c) SGB V hinsichtlich der Festlegung der Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu empfehlen: l. Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (besonders vulnerable Gruppen) sind solche, die eine Risikoerhöhung nach Maßgabe der Tabelle 2 der Stellungnahme (Anlage) aufweisen. II. Um erhöhte Infektionsrisiken durch Arztbesuche zur Ausstellung von Ältesten zu minimieren und zugleich für die Patientenbehandlungen notwendige ärztliche Kapazitäten nicht unnötig zu binden, sollten Risikopatienten unterhalb der Altersgruppe der über 6O-Jährigen möglichst durch einfache, praktisch auch umsetzbare Regelungen ermittelt werden. Dabei sollte vorrangig auf administrativ nutzbare selektive Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Chroniker-Regelung und DMP-Status abgestellt werden, auch wenn damit eine Vollerfassung der Risikogruppen in einem ersten Schritt nicht gewährleistet ist. Eine Überprüfung individueller Risikokonstellationen in Form einer einzelfallbezogenen Risikoeinschätzung und Ausstellung von ärztlichen Ältesten ist in den vertragsärztlichen Praxen sowohl unter den genannten Infektionsschutzgesichtspunkten wie auch vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht praktikabel. III. Bei Patienten mit seltenen Erkrankungen, bei denen ein den definierten Risikogruppen vergleichbares Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen könnte, ohne dass sich dies aus den bisherigen Risikoabschätzungen ergibt, kann im Einzelfall unabhängig von den Empfehlungen unter Ziffer II. eine Versorgung erforderlich sein. IV. Der Beschluss tritt sofort in Kraft.
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