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SodEG - Bundeskabinett bringt Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) auf den Weg

Das Bundeskabinett hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens auf die Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes zunächst bis zum 31. März 2021 verständigt.

Zur Umsetzung wird ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren zum Regelbedarfsermittlungsgesetz eingebracht (in der Anlage). Es findet dazu am 03.11.2020 eine Beratung im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt. Die BAGFW wird das Gesetzgebungsverfahren mit einer aktualisierten Stellungnahme und Gesprächen begleiten.

Mit der geplanten Verlängerung des SodEG sind u.a. diese Modifizierungen vorgesehen:


Die Voraussetzungen für einen Zuschuss werden neu gefasst: Zuschüsse sollen nur noch soziale Dienstleister erhalten, die durch die Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz tatsächlich beeinträchtigt sind; auf ein alleiniges Abstellen des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz soll es nicht ankommen. Es soll zudem klargestellt werden, dass Zuschüsse nach dem SodEG nicht gezahlt werden, wenn die sozialen Dienstleister ihre Leistungen gleichwertig oder in alternativer Form erbringen können.


Für die Berechnung des Monatsdurchschnitts werden (analog zu den bisherigen SodEG-Bescheiden) grundsätzlich die Monate vor der Pandemie herangezogen; es sei denn dass es sich um soziale Dienstleister handelt, deren Rechtsverhältnisse erst während der Pandemie begründet wurde.

Ab 2021 beginnt ein neuer Zuschusszeitraum, d.h. dass Zuschüsse, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt wurden, in einem eigenen
Erstattungsverfahren abgerechnet werden. Für Zuschüsse ab dem 1. Januar 2021 muss ein neuer Antrag gestellt und separates Abrechnungsverfahren durchgeführt werden.

 

Zur Verwaltungsvereinfachung soll für Folgeanträge ab Januar 2021 bei der Berechnung der Zuschüsse der gleiche Monatsdurchschnitt herangezogen werden können.


Es ist eine Befristung des SodEG zunächst bis Ende März 2021 vorgesehen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung über eine Verordnungsermächtigung bis Ende 2021.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

20 1028 FH ÄA RBEG Auszug SodEG

 

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