Ber.trä, AK 67
Der Beirat gem. § 116 SGB XII hat sich neben der "Draufsicht" auf die Onlineversion des "Berliner Sozialrechts" mit dem Schwerpunktthema Pflegestützpunkte, dabei insbesondere auch mit der Rolle der Berliner Koordinierungsstellen "Rund-ums-Alter", auch als Beratungsträger im Sinne des § 71 SGB XII beschäftigt. Aber auch die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu unabweisbaren laufenden nicht nur einmaligen Bedarfen war Gegenstand der Erörterung. Die Position der Senatsfachverwaltung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass "Leistungen für Bedarfe zum Lebensunterhalt nach § 73 SGB XII" für alle SGB-II-Leistungsberechtigten nicht mehr weiter zu gewähren sind. In der Beratungsarbeit sollte darauf geachtet werden, dass die förmlich nachvollziehbare grundsätzliche Entscheidung nicht zu Leistungslücken führt. Immerhin hat der nunmehr "nicht zuständige Leistungsträger" bereits Kenntnis vom Bedarf im Einzelfall erhalten. Es ist mithin nicht rechtskonform, wenn auf der Leistungsgrundlage des SGB II die Leistungen erst vom Zeitpunkt einer neuerlichen Antragstellung" gewährt würden!
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verknüpfte Artikel:
Härtefallliste BA/ BMAS als Reaktion auf das BVerfG-Urteil vom 09. 02. 2010 Downloads: pdf SenIAS, 15. 02. 2010 - ... Leistungen nach dem SGB II (148.71 kB)
pdf Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit Nr. 08/10 vom 17. 02. 2010 (51.02 kB)
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Beirat gem. § 116 SGB XII. Sitzung am 02. 03. 2010
- Kategorie: Verwaltung - Bund/Land/Bezirke
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