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Berliner Erlass zur Altfallregelung. Die Senatsinnenverwaltung informiert

AK 67er, Ber.trä

Die Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG ist nebenstehend als Download abrufbar hinterlegt.

Beachtung verdient auch die Information des Flüchtlingsrats Berlin, wonach der Berliner Erlass, der IMK-Beschluss, die übrigen Ländererlasse sowie mehrere Kommentierungen zur Verlängerung des Bleiberechts nach § 104a AufenthG sind auch auf unserer Homepage zu finden sind unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/bleiberecht .

 

 

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Downloads:

pdf Aufnahmeanordnung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (124.72 kB)

 

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