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Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes: Das erweiterte Führungszeugnis

 

Hiermit möchten wir Sie auf die aktuelle Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes "Das erweiterte Führungszeugnis" aufmerksam machen. Zum 01.01.2017 sind die ersten gesetzlichen Veränderungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) in Kraft getreten. Dazu gehört die verpflichtende Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen in diesem Tätigkeitsfeld. Geregelt ist dies in § 75 „Einrichtungen und Dienste“ Abs. 2 SGB XII*: Die „Träger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“  

Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz von Kindern,Jugendlichen und nunmehr auch von Menschen mit Behinderung ist jedoch nicht allein mit der Überprüfung der erweiterten Führungszeugnisse zu gewährleisten. Als ergänzende Maßnahme zur Prävention und zur Sensibilisierung der Mitarbeiterschaft empfiehlt der Paritätische daher, zusätzlich eine persönliche Verpflichtungserklärung von allen Personen unterzeichnen zu lassen, die in einer Einrichtung oder einem Dienst eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

 

 

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