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Elektronisches Transparenzregister (Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) )

 

Der Paritätische Gesamtverband informiert, dass am 26.06.2017 die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten ist. Damit wird das u.a. das sog. Transparenzregister eingerichtet (Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)

Das Transparenzregister soll die Personalien aller natürlichen Personen enthalten, die hinter Kapital- und Personengesellschaften, Stiftungen und trust-ähnlichen Strukturen stehen. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die erforderlichen Angaben müssen bis zum 01.10.2017 dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Ein Einsichtnahmerecht in das Transparenzregister haben ab dem 27.12.2017 neben Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden auch Personen mit einem berechtigtem Interesse.
Verstöße gegen die nicht erfolgte Eintragung können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Weitere Informationen u.a. zu „Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?“ und Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister unter: www.transparenzregister.de

 

 

 

 

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