Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 21.11.2014 ein neues Anwendungsschreiben zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit herausgegeben. Die verschiedenen ergangenen Regelungen zu diesem Thema werden nunmehr in einem Schreiben zusammengefasst. Der Gesamtverband weist darauf hin, dass es aus dieser Regelung keine wesentlichen Neuerungen gibt. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Änderung des § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB hingewiesen: Dieser Absatz, welcher durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingefügt worden ist, ist ab dem 01.01.2015 gültig. Danach sind die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) an den Vorstand sind nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. (siehe BMF-Schreiben S. 4.). Zu weiteren Informationen u.a. zu unterschiedlichen Formen der Zahlungen an Ehrenamtliche unter Berücksichtigung des Arbeits-, Sozialversicherungs-, und Steuerrechts wird auf nebenstehend verlinkten Artikel verwiesen. |
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