Aktualisierung 05.01.2015: Der Gesamtverband teilt mit, dass die geplante Änderung des § 4 Nr. 18 UStG nach Information aus dem Bundes-finanzministerium aufgrund der vielen eingegangenen Stellungnahmen zu dem geplanten Formulierungsvorschlag derzeit nicht erfolgen wird (keine kurzfristige Einbringung in das Zollkodex-Anpassungsgesetz). Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass nicht absehbar ist, wann ein (neu) überarbeiteter Entwurf zur Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG dem Gesetzgeber vorgeschlagen wird. Aktualisierung: Der Artikel wurde mit einer Stellungnahme zur Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit (§ 4 Nr. 18 UStG) aktualisiert. Das BMF hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 4 Nr. 18 UStG im Rahmen eines Meinungsaustausches mit den Verbänden, die in § 23 UStDV (amtlich anerkannte Verbände der Wohlfahrtspflege) genannt sind, vorgelegt. Eine Änderung des § 4 Nr. 18 UStG ist wegen bislang fehlender Umsetzung von Art 132 MwStSystemRL und der Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes zwingend erforderlich. Vorangegangen waren im letzten Jahressteuergesetz 2013 Änderungsversuche, die aber gescheitert sind. Mit der Neufassung sollen zukünftig eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden, soweit sie nicht bereits in anderen Nummern dieses Paragrafen genannt sind. Voraussetzung dafür soll sein, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Für Mitgliedsorganisationen ist nebenstehend neben dem Entwurf ein Rundschreiben mit weiteren Informationen und Einschätzungen hinterlegt. |
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