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SGB XII Eilfallregelung nach § 25 SGB XII

Der Paritätische Gesamtverband informiert zu einem Urteil des Bundesozialgerichts zum Erstattungsanspruch eines Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger nach der Eilfallregelung des § 25 SGB XII sowie zum Urteil des BSG vom 12.12.2013

(B 8 SO 13/12 R)

Nach § 25 SGB XII hat ein Dritter Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen im gebotenen Umfang geben den Sozialhilfeträger, wenn er Leistungen in einem Eilfall erbringt, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wäre. An einem Eilfall fehlt es aber - so das Bundessozialgericht, wenn der Leistungserbringer den Sozialhilfeträger nur deswegen nicht unmittelbar benachrichtigt, weil er über die wirtschaftliche Lage des Hilfebedürftigen irrt, ihn insbesondere - wegen unzureichender Aufklärung - für einen Selbstzahler hält. Damit folgt das Bundessozialgericht dem Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsprechung dürfte auch auf Leistungserbringer nach dem SGB XI und SGB XII übertragbar sein.

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  pdf  BSG_20131212_

pdf Eilfallregelung_SGBXII

 

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