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Der Paritätische Gesamtverband zum Thema „Umsatzsteuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden“

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 27. November 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen auf folgende Regelung bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Lebensmittelspenden an Tafeln und ähnliche mildtätige Einrichtungen hingewiesen.

Es ist aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Jedoch muss die Abgabe aus mildtätigen Gründen erfolgen und es darf hierfür keine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke ausgestellt werden. Diese Regelung soll auch für alle offenen Fälle gelten.
Alle anderen Fälle der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln sind nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu besteuern.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse                                Erika Koglin
Geschäftsführer                              Referentin für Organisationsrecht

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