Der Paritätische Gesamtverband informiert zum Thema Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis: Mit Schreiben vom 27. März 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Abschnitt 4.26.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 geändert. Bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2012 wurden Anhaltspunkte vorgegeben, bis zu welcher Höhe nach Ansicht der Finanzverwaltung im Sinne des § 4 Nr. 26b UStG von einem noch angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann, bei dem im Ergebnis die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt. Danach ist das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und die Vergütung für die ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr als insgesamt 17.500 € im Jahr beträgt. Das BMF hat in seinem neuen Schreiben diese Grundsätze inhaltlich weiter ausgeführt. Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Besonders zu beachten ist folgendes: Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z.B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich gezahlte pauschale Vergütung stehen dem Charakter einer Entschädigung für Zeitversäumnis entgegen, mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn die Satzung zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche/ Monat/ Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Beanstandungsgrenzen (50 € pro Stunde/ 17.500 € im Jahr) nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigung den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 €) nicht übersteigt. In diesen Fällen bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und zur Höhe der dabei enthaltenen Entschädigung. Die Grundsätze des Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Es ist zu prüfen, ob die Tätigkeitsvergütungen über der Freibetragsgrenze iHv. 2.400 € liegen und eine evtl. erforderliche Satzungsanpassung erforderlich wird, welche bis zum 31.03.2014 erfolgen muss. Einzelheiten und die aufgeführten Beispielsfälle sind den beigefügten BMF-Schreiben zu entnehmen. |
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