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Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06.05.2013

Nebenstehend abrufbereit ein Urteil des SG Berlin aus welchem hervorgeht, dass das Land Berlin mit einem Träger eine Leistungsvereinbarung abschließen muss, wenn dieser objektiv darlegt, dass für ein spezielles Angebot der Bedarf besteht. Dieser Bedarf wiederum zeigt sich an der Belegung und der Nachfrage nach dem Angebot.

Das Land Berlin kann sich nicht auf den BRV berufen, da Rahmenverträge eine Basisstruktur darstellen, über die hinaus individuelle Konzepte und Leistungen vereinbart werden können.

Eine ausführliche Kommentierung zu dem Urteil durch Herrn RA Dr. Nanzka finden Sie ebenfalls nebenstehend abrufbereit.

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Downloads:

pdf  Urteil SG Berlin S 47 SO 843-09 (808.51 kB)

pdf  Kommentar zum Urteil (125.88 kB)

 

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