AK 67 (67), FG StatPflegVers (159), Beratungsträger
Der Paritätische Gesamtverband informiert: am 28.04.2011 wurde das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Mißbrauch der Arbeitnehmerüberlassung verkündet. (Bundesgesetzblatt 2011, S. 642f) 1. Erlaubnispflicht von Arbeitnehmerüberlassung Im Gesetzgebungsverfahren haben wir insbesondere in Bezug auf die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung interveniert, um die Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Erlaubnispflicht auf gemeinnützige Unternehmen zu mildern. Für den Bereich der gemeinnützigen integrativen Arbeitnehmerüberlassung / Integrationsfirmen ist dies nicht gelungen. Jedoch konnte erreicht werden, dass Arbeitnehmerüberlassungen zukünftig nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zwischen Arbeitgebern nicht erlaubnispflichtig sind, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Im Übrigen ist eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung immer dann einzuholen, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers erfolgt (vgl. hierzu unsere Rundschreiben vom 01.10.2010, 27.10.2011 und 11.03.2011). Damit ist der gesamte gemeinnützige Bereich erfasst. Auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Selbstkostenpreis anderen Konzernunternehmen überlassen, benötigen eine Erlaubnis nach § 1 (vgl. Gesetzesbegründung im BT-Drucksache 847/10, S. 7). Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass an die "gelegentliche" Überlassung strenge Anforderungen gestellt werden. Als Beispiel wird die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfes eines anderen Unternehmens genannt. Die Privilegierung sei vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereiches geboten, um z. B. die gelegentliche Überlassung durch Handwerksbetriebe oder gemeinnützige Organisationen nicht unnötig zu erschweren (BT-Drucksache 874/10, S. 7). Die erlaubnisfreie Konzernausleihe nach § 1 Abs.3 Nr. 2 AÜG ist zukünftig ebenfalls daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer, der ausgeliehen wird, nicht zu diesem Zweck eingestellt wurde. In § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt. Eine dauerhafte Ausleihe ist demnach ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in Orientierung an der Leiharbeitsrichtlinie auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet. Der Begriff "vorrübergehend" wird im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden (vgl. BT-Drucksache 847/10, S. 7). Die Neuregelungen zur Erlaubnispflicht treten am 01.12.2011 in Kraft. 2. Equal-Pay Grundsatz Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und § 9 Nr. 2, § 10 AüG der Grundsatz der Gleichbehandlung der eingesetzten Leiharbeitnehmer mit der Stammbelegschaft im entleihenden Unternehmen (equal- pay). Von diesem Grundsatz darf durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden. Zur Verhinderung von Konstellationen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und im zeitlichen Zusammenhang als Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die dort beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden, wurde § 3 AÜG geändert. Diese Regelung findet bereits ab dem 29.04.2011 Anwendung. 3. Übergangsregelung Generell gilt, dass die Neuregelungen nur Anwendung finden auf Leiharbeitsverhältnisse, die ab dem 15.12.2010 begründet wurden. In allen anderen Verhältnissen sind die bisherigen Regelungen weiterhin anzuwenden. 4. Mindestlohn im Bereich der Zeitarbeit In § 3a AÜG wurde ein Verfahren aufgenommen, wonach das Bundesarbeitsministerium auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien eine verbindliche Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung für die Zeitarbeitsbranche verbindlich festsetzen kann. Hierzu müssen die Tarifvertragsparteien aus der Branche der Zeitarbeit bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen. Diesen kann das Ministerium in einer Rechtsverordnung verbindlich als Lohnuntergrenze festsetzen. Der in einer solchen Verordnung festgelegte Mindestlohn wird für alle Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer gelten. Die Lohnuntergrenze darf auch durch abweichende Tarifverträge nicht umgangen werden. Dieser Mindestlohn findet auch Anwendung auf Leiharbeitnehmer, die von ausländischen Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland eingesetzt werden . 5. Neue Arbeitgeberpflichten Schließlich sind in § 13a und 13b AÜG neue Arbeitgeberpflichten aufgenommen worden. So hat der entleihende Betrieb den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Außerdem hat der entleihende Betrieb den Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Diensten im Unternehmen zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb. Genannt werden hier insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Mit freundlichen Grüßen
ine Information des Paritätischen Gesamtverbandes:
Sehr geehrte Damen und Herren, am 28.04.2011 wurde das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Mißbrauch der Arbeitnehmerüberlassung verkündet. (Bundesgesetzblatt 2011, S. 642f) 1. Erlaubnispflicht von Arbeitnehmerüberlassung Im Gesetzgebungsverfahren haben wir insbesondere in Bezug auf die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung interveniert, um die Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Erlaubnispflicht auf gemeinnützige Unternehmen zu mildern. Für den Bereich der gemeinnützigen integrativen Arbeitnehmerüberlassung / Integrationsfirmen ist dies nicht gelungen. Jedoch konnte erreicht werden, dass Arbeitnehmerüberlassungen zukünftig nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zwischen Arbeitgebern nicht erlaubnispflichtig sind, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Im Übrigen ist eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung immer dann einzuholen, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers erfolgt (vgl. hierzu unsere Rundschreiben vom 01.10.2010, 27.10.2011 und 11.03.2011). Damit ist der gesamte gemeinnützige Bereich erfasst. Auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Selbstkostenpreis anderen Konzernunternehmen überlassen, benötigen eine Erlaubnis nach § 1 (vgl. Gesetzesbegründung im BT-Drucksache 847/10, S. 7). Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass an die "gelegentliche" Überlassung strenge Anforderungen gestellt werden. Als Beispiel wird die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfes eines anderen Unternehmens genannt. Die Privilegierung sei vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereiches geboten, um z. B. die gelegentliche Überlassung durch Handwerksbetriebe oder gemeinnützige Organisationen nicht unnötig zu erschweren (BT-Drucksache 874/10, S. 7). Die erlaubnisfreie Konzernausleihe nach § 1 Abs.3 Nr. 2 AÜG ist zukünftig ebenfalls daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer, der ausgeliehen wird, nicht zu diesem Zweck eingestellt wurde. In § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt. Eine dauerhafte Ausleihe ist demnach ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in Orientierung an der Leiharbeitsrichtlinie auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet. Der Begriff "vorrübergehend" wird im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden (vgl. BT-Drucksache 847/10, S. 7). Die Neuregelungen zur Erlaubnispflicht treten am 01.12.2011 in Kraft. 2. Equal-Pay Grundsatz Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und § 9 Nr. 2, § 10 AüG der Grundsatz der Gleichbehandlung der eingesetzten Leiharbeitnehmer mit der Stammbelegschaft im entleihenden Unternehmen (equal- pay). Von diesem Grundsatz darf durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden. Zur Verhinderung von Konstellationen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und im zeitlichen Zusammenhang als Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die dort beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden, wurde § 3 AÜG geändert. Diese Regelung findet bereits ab dem 29.04.2011 Anwendung. 3. Übergangsregelung Generell gilt, dass die Neuregelungen nur Anwendung finden auf Leiharbeitsverhältnisse, die ab dem 15.12.2010 begründet wurden. In allen anderen Verhältnissen sind die bisherigen Regelungen weiterhin anzuwenden. 4. Mindestlohn im Bereich der Zeitarbeit In § 3a AÜG wurde ein Verfahren aufgenommen, wonach das Bundesarbeitsministerium auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien eine verbindliche Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung für die Zeitarbeitsbranche verbindlich festsetzen kann. Hierzu müssen die Tarifvertragsparteien aus der Branche der Zeitarbeit bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen. Diesen kann das Ministerium in einer Rechtsverordnung verbindlich als Lohnuntergrenze festsetzen. Der in einer solchen Verordnung festgelegte Mindestlohn wird für alle Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer gelten. Die Lohnuntergrenze darf auch durch abweichende Tarifverträge nicht umgangen werden. Dieser Mindestlohn findet auch Anwendung auf Leiharbeitnehmer, die von ausländischen Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland eingesetzt werden . 5. Neue Arbeitgeberpflichten Schließlich sind in § 13a und 13b AÜG neue Arbeitgeberpflichten aufgenommen worden. So hat der entleihende Betrieb den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Außerdem hat der entleihende Betrieb den Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Diensten im Unternehmen zu den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb. Genannt werden hier insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Mit freundlichen Grüßen
|
verknüpfte Artikel:
Downloads:
pdf
Änderung AÜG. Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung (64.58 kB)
pdf
Downloads für Mitglieder: |
Erstes Gesetz zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
- Kategorie: Rechtsprechung
- Zugriffe: 11002