Die neue Regelung wurde im Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) festgelegt. Damit führt der Senat ein neues Konzept für die finanzielle Unterstützung der Mieterinnen und Mieter in den vorhandenen Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus ein. Zudem werden bestehende Förderbindungen im Sozialen Wohnungsbau gesichert.
Wenden Sie sich bitte ab 04.01.2016 an den vom Senat beauftragte Dienstleister „zgs consult GmbH“. Dorthin sind auch die Anträge auf Mietzuschuss zu schicken oder direkt abzugeben.
Ein Mietzuschuss soll grundsätzlich dann gezahlt werden, wenn die Nettokaltmiete die Grenze von 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Haushalts überschreitet. Bei anspruchsberechtigten Haushalten, die in Gebäuden mit schlechtem energetischem Zustand wohnen, soll der Mietzuschuss bereits bei geringeren Nettokaltmietenbelastungen (bereits ab 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens) gezahlt werden.
Bei Sozialmietwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, besteht der Anspruch auf Mietzuschuss nur dann, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde.
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
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Die Mieter wohnen in einer Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg).
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Die Mietbelastung aus der Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) zum anrechenbaren Einkommen ist höher als 30 %.
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Bei energetisch schlechten Wohnhäusern wird ein Mietzuschuss bereits bei der Überschreitung folgender Mietbelastungsquoten gewährt:
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Energieeffizienzklasse F bei über 27 %
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Energieeffizienzklasse G bei über 26 %
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Energieeffizienzklasse H bei über 25 %
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Leistungsbeziehenden nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, bei Erwerbsminderung und im Alter) wird abweichend ein Mietzuschuss gezahlt, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr die volle Bruttokaltmiete übernimmt.
Der Mietzuschuss wird von dem Monat an gezahlt, in dem ein vollständiger Antrag vorliegt (frühestens ab Januar 2016). Regelmäßig wird er für ein Jahr gewährt. Vor Ablauf des Jahres müssen die Voraussetzungen für den Anspruch erneut nachgewiesen werden.
Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kann das Antragsformular auf Mietzuschuss heruntergeladen werden.
Damit die Anträge zügig bearbeitet werden können, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einen Dienstleister beauftragt, der ab dem 4. Januar 2016 für Fragen und auch die Anträge auf Mietzuschuss postalisch oder persönlich entgegen nimmt.
Alle Anträge sind zu richten an:
zgs-consult GmbH
Brückenstraße 5 in 10179 Berlin
Telefon: 030- 284 09 302
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese Regelung gilt auch für Leistungsempfänger des SGB II und XII.
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Mietzuschuss vv2016
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BauWohn 620 Antrag auf einen Mietzuschuss für den Sozialen Wohnungsbau
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