Der Paritätische Landesverband Brandenburg hat sich mit dem Thema „Minijob-Reform“ auseinandergesetzt und stellt die Materialien den Paritätischen Mitgliedsorganisationen im Downloadbereich zur Verfügung: Viele ALG II-BezieherInnen arbeiten in Minijobs in kleinem Umfang. Durch die Minijob-Reform beläuft sich der gesetzlich festgeschriebene Mindestbeitrag 2013 auf 33,08 Euro (18,9 Prozent von 175 Euro). Diesen Mindestbeitrag hat der Gesetzgeber festgeschrieben. Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 Euro unterschreitet. Bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 Euro müssen ArbeitnehmerInnen den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % bzw. 5 % in Privathaushalt zu tragenden Beitragsanteil auf 33,08 Euro aufstocken Wozu das führen kann, macht die Minijobzentrale auf ihrer Homepage am Beispiel einer Haushaltshilfe mit einem Monatsentgelt von 30 Euro deutlich: Sie muss 1,58 Euro an den Arbeitgeber zahlen und arbeitet nur für den Rentenversicherungsbeitrag, wenn sie keinen Antrag auf Befreiung gestellt hat.
ArbeitnehmerInnen mit einem Minijob unter 175 Euro monatlich ist aus rein wirtschaftlichen Gründen deshalb ein Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht zu empfehlen, obwohl diese ja dringend auf Rentenbeitragszeiten angewiesen sind. Wer denkt sich so was aus?? Wir haben eine Übersicht für Minijobs mit Entgelten von 175 bis 30 Euro bei gewerblichen Arbeitgebern erstellt, aus der sich der Nettobetrag für Beschäftigte mit und ohne Rentenversicherungspflicht ergibt. (Excel-Datei Minijobs RV Pflicht). Dies ist unter Umständen für Mitgliedsorganisationen interessant, die ALG II-BezieherInnen auf Minijobbasis beschäftigen oder beschäftigen wollen. |
verknüpfte Artikel:
Downloads: spreadsheet Minijobs RV Pflicht (13.52 kB)
Downloads für Mitglieder: pdf Minijobreform Beispiel Haushaltshilfe (774.55 kB) pdf Minijobreform. Vorsicht bei RV Pflicht (755.58 kB)
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