Im Kontext der gesundheitlichen Versorgungplanung am Lebensende (gVP) wurde auf Landesebene eine einheitliche Notfallverfügung erarbeitet. Hintergrund ist u.a. die Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V (vgl. nebenstehend verlinkte Artikel), die als ein Ergebnis eine verständliche und nachvollziehbare Darstellung der Willensäußerungen der Behandlungsvorstellungen in Notfallsituationen vorsieht.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, der Runde Tisch Hospiz- und Palliativversorgung sowie die AG Hospiz- und Palliativkultur in Pflegeheimen empfehlen den Pflegeeinrichtungen die Umsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase und die Notfallverfügung anzuwenden. |
Tweet
Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: pdf 19 1121 gVP Berlin StS SenGPG zu NotfallV Berlin (496 KB) document 19 1121 gVP Berlin Notfallverfügung gVP St Juni 2019 (111 KB)
|