FG stationär
Der Paritätische Gesamtverband mit einem Hinweis auf einen Gerichtsbescheid, der die Position pflegebedürftiger Menschen, die Ansprüche auf Leistungen nach SGB XII geltend machen, stärkt: SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 19.07.2011 - S24 SO 100/10 (nicht rechtskräftig)zum Verhältnis § 45 b SGB XI und SGB XII Sehr geehrte Damen und Herren, gerne machen wir Sie auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 19.07.2011 zum Aktenzeichen S 24 SO 100/10 (nicht rechtskräftig) aufmerksam, in dem sich das Gericht zum Verhältnis des Anspruches auf Pflegegeld für die häusliche Pflege nach dem SGB XII einerseits und dem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI andererseits geäußert hat. Der Gerichtsbescheid ist nebenstehend als Download abrufbar hinterlegt. Das SG Bremen stellte fest, dass der sich in häuslicher Pflege befindliche Demenzkranke auch dann weiterhin einen ungekürzten Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes gegen den Sozialhilfeträger hat, wenn er die Pflegeversicherung auf den Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI in Anspruch nimmt. § 13 Abs. 3a SGB XI verbiete es ausdrücklich, dass Leistungen nach § 45 b SGB XI bei der Hilfe zur Pflege durch andere Sozialleistungsträger angerechnet würden - so das Gericht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 13 SGB XI sollten § 45b SGB XI-Leistungen hingegen zusätzlich und ungeschmälert dem Pflegebedürftigen und seinen pflegenden Angehörigen erhalten bleiben. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers würde indes unterlaufen, würde man davon ausgehen, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen den allgemeinen Betreuungs- und Aktivierungsbedarf des Pflegebedürftigen vermindern und man daraus eine Verkürzung des Pflegegeldanspruches ableiten wollte. (So wird es jedoch teilweise in der Literatur vertreten: vgl. z. B. Schellhorn in: Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 61 SGB XII, Rn. 49.) Gegen den vorbezeichneten Gerichtsbescheid ist das Berufungsverfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 8 SO 259/11 anhängig. Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir Sie informiert halten. Mit freundlichen Grüßen
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