FG stationär Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und zur Änderung der Musterbeherbungsstättenverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Mail vom 30.05.2011 hatten wir Sie letztmalig über die Aktivitäten zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der MWoPV informiert. Wie in dieser Mail bereits angedeutet, war davon auszugehen, dass die Fachkommission Bauaufsicht aufgrund der skeptischen Reaktionen der Verbände und Interventionen der Feuerwehr ihren im Rahmen der Anhörung am 10.03.2011 vorgetragenen Vorschlag, den Bereich, in denen keine Anforderungen gestellt werden, von maximal sechs auf maximal acht pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderung anzuheben, im Gegenzug die Anzahl der Wohngemeinschaften auf zwei je Gebäude zu begrenzen, Wohngemeinschaften mit mehr als 8 Personen (ab 9 Personen) als Sonderbau dem Baugenehmigungsverfahren zuzuführen und Wachkoma WG´s und WG´s für Beatmungspatienten grundsätzlich einem Sonderbaugenehmigungsverfahren zuzuführen, zurückziehen werde. Zwischenzeitlich liegt uns im Rahmen eines zweiten Anhörungsverfahren ein überarbeiteter Entwurf einer Musterbauordnung vor, die Unterlagen sind in Anlage beigefügt. Für den Bereich Alten- und Behindertenhilfe ist nach wie die Einbeziehung von ambulant betreuten Wohngruppen von Bedeutung. In § 2 Abs. 4 Ziffer 9 des Entwurfs der Musterbauordnung ist vorgesehen, dass Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, wenn die Nutzungseinheiten In der Begründung zur o. b. Änderung der MBO wird u. a. ausgeführt: "Aus der verfahrenssteuernden Wirkung des Sonderbaubegriffs folgt für die Errichtung dieser Nutzungseinheiten die Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 MBO. Gleiches gilt für eine entsprechende Umnutzung im Gebäudebestand. Bei bestehenden Nutzungseinheiten, die keine den besonderen Nutzungszweck umfassende Baugenehmigung haben, jedoch nach Nr. 9 Sonderbauten sind, ist ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 MBO nachzuholen. Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist die Erstellung eines Brandschutznachweises (§ 66 Abs.1), der nach § 66 Abs. 3 Satz 2 bauaufsichtlich geprüft bzw. durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein muss." Damit hat sich nach unserer Einschätzung die Feuerwehr mit ihrem Brandschutzbestrebungen durchgesetzt und eine Verschärfung der ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen der MBO erreicht. Darüber hinaus scheinen keine Übergangsregelungen vorgesehen zu sein. Positiv einzuschätzen ist, der in § 2 neu aufgenomme Absatz 9, welcher künftig eine Definition der Barrierefreiheit enthalten soll. Hier wird die Formulierung aus dem Bundesgleichstellungsgesetz aufgegriffen. Wir haben die Möglichkeit der Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf der Musterbauordnung bis zum 09.09.2011. Wir möchten Sie bitten, uns Ihre Rückmeldungen spätestens bis zum 05.09.2011 zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff
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verknüpfte Artikel: GV zum Diskussionsstand „Änderung der Musterbauordnung (MBO) und der MWoPV“
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Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung
- Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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