logo

GPVG - Umsetzung Zusätzliche Pflegehilfskraftstellen anhand Mitteilungsverfahren nach § 85 Absatz 11 SGB XI

Das am 01.01.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG; s. nebenstehend verlinkte Artikel) sieht die Finanzierung von zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen über einen Vergütungszuschlag nach § 84 Abs. 9 und § 85 Abs. 9-11 SGB XI vor. Nach § 85 Abs. 11 SGB XI stellt der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Berechnung eines Vergütungszuschlags nach § 84 Abs. 9 SGB XI ein Formular im Sinne einer Übergangsregelung bereit.

Das entsprechende Mitteilungsformular nach § 85 Abs. 11 SGB XI wurde am 15.11.22021 durch den GKV veröffentlicht (s. Download). Anhand des Formulars kann der Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung bis zum Abschluss einer Vereinbarung des Vergütungszuschlags für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal im Rahmen des Pflegesatzverfahrens nach § 85 Abs. 9 SGB XI einen vorläufigen Vergütungszuschlag nach § 85 Abs. 11 SGB XI berechnen und bei den an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern geltend machen.

§ 85 Absatz 11 SGB XI regelt bis zur Vereinbarung des Vergütungszuschlages ein vereinfachtes Mitteilungsverfahren, mit dem keine Verhandlung verbunden ist. Vielmehr ermittelt die vollstationäre Pflegeeinrichtung den Vergütungszuschlag und teilt die wesentlichen Ausgangsdaten für die Berechnung des Vergütungsschlages (nach § 84 Absatz 9 SGB XI) den nach § 85 Absatz 2 SGB XI als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern mit:

1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,

2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XI auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach 1. berechnet werden,

3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,

4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c SGB XI verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und

5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat.

Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung befinden ohne schuldhaftes Zögern über mögliche Beanstandungen dieser Ausgangsdaten. In der Begründung zum GPVG wird explizit auf das Verfahren zur Überleitung der Pflegesätze nach § 92f SGB XI in der Fassung vom 1. Januar 2016 rekurriert. Der Vergütungszuschlag kann erst berechnet werden, nachdem etwaige Beanstandungen behoben sind.

 

Für das vereinfachte Verfahren ist das nebenstehend hinterlegte einheitliche Formular zu verwenden.

 

Verknüpfte Artikel:

GPVG - Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) zum 01.01.2021 in Kraft getreten

GPVG - Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) - Stand nach Beschluss Bundestag (u.a. 20.000 zusätzliche Pflegehilfskraftstellen)

GPVG - Stellungnahme des Paritätischen zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) & Änderungsanträge

Downloads für Mitglieder:

21 0113 Formular Übergangsregelung Vergütungszuschlag Hilfskräfte § 8

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.