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SGB XI/BTHG - Abgrenzung stationärer Einrichtungen von anderen Räumlichkeiten (Richtlinienentwurf des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 SGB XI)

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird zum 01.01.2020 die Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe aufgegeben. Der GKV Spitzenverband hat den Auftrag, im Benehmen u.a. mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Richtlinien zur Abgrenzung stationärer Einrichtungen von anderen Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI bis zum 01.07.2019 zu erlassen. Ziel ist es, den Anwendungsbereich des § 43a SGB XI zu klären.

Die BAGFW hat die Möglichkeit der Stellungnahme zum GKV-Richtlinienentwurf gemäß § 71 Abs. 5 SGB XI genutzt. Sie begrüßt in ihrer Stellungnahmen die Klarstellung ausdrücklich, dass grundsätzlich eine Verknüpfung zwischen Einrichtungen, Räumlichkeit und Umfang der Gesamtversorgung hergestellt  und diese Merkmale kumulativ vorliegen müssen.

 

 

 

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pdf 2019 06 07 Stellgn Richtlinien GKV nach § 71 SGB XI (121 KB)

pdf 2019 05 20 Entwurf RiLi §71Abs5 (125 KB)

pdf 190529 AE ASMK Vorsitz an GKV Spitzenverband (390 KB)

 

 

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