FG stationär
Zwischenzeitlich ist das Problem im Rahmen der AG § 75 SGB XI als klärungsbedürftig benannt worden. Eine abschließende verbindliche Auskunft steht allerdings noch aus. Ein konkreter Klärungsversuch einer Paritätischen MO ist als aktueller Lösungsbeitrag zur Sache zu würdigen: In Bezug auf die fehlende Zahlungsbereitschaft des Landesverwaltungsamts wird im klarstellenden (Kassen-)Schreiben ausgesagt, dass aus § 87 b Absatz 2 SGB XI lediglich zu folgern ist, „dass weder die Heimbewohner noch die Träger der Sozialhilfe ganz oder teilweise mit den Vergütungszuschlägen zu belasten sind. Das Landesverwaltungsamt zählt nach unserer Kenntnis nicht zu den Sozialhilfeträgern." Die im Regelungszusammenhang hier wesentlichen, angesprochenen Paragraphen sind auszugsweise als Arbeitshilfe für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen zur Kenntnisnahme hinterlegt.
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verknüpfte Artikel: AG § 75 SGB XI – Informationen aus der Sitzung am 09. 06. 2010
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§ 87 b Rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungsfinanzierung (9.99 kB)
Stand: Juni 2010 |
Zur Frage der Beihilfeansprüche für Leistungen nach § 87 b SGB XI – Stand: 25. 09. 2010
- Kategorie: P6b Arbeitshilfen Alter&Pflege
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