FG StatPflegVers
Der Paritätische Gesamtverband hatte sich mit einer Fragestellung aus dem LV Niedersachsen beschäftigt:
Laut Rahmenvereinbarung gem. § 132 a SGB V obliegt das "Richten der Medikamente" den Pflegefachkräften, also "examinierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Gesundheits- und KinderkrankenpflegerInnen, AltenpflegerInnen" und, hier geht die Problematik schon los: "KrankenpflegehelferInnen". Dürfen letztere also Medikamente richten oder nicht? Noch problematischer wird der nächste Passus:"Pflegekräfte mit einer anderen als den o.g. Qualifikationen können Maßnahmen der Behandlungspflege erbringen, für die sie nach ihrer Ausbildung qualifiziert sind." Unsere Pflegedienste würden oftmals gern Arzthelferinnen einstellen. Sind die "nach ihrer Ausbildung qualifiziert" und dürfen Medikamente stellen oder nicht? Noch etwas heikler sind "Integrationshelfer", die z.B. behinderte Kinder in die Schule begleiten. Die haben i.d.R. definitiv keine pflegerische Ausbildung (Zivis o.ä.). Dürfen die Medikamente verabreichen? Alle oder nur bestimmte? Dürfen sie sie auch richten? Auch in der stationären Versorgung, wo die Frage zunächst leicht scheint, droht haftungsrechtliches Glatteis: das Richten der Medikamente obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft. Nun bekommen die BewohnerInnen ihre Medikamente fertig verblistert von der Apotheke. Im Prinzip ist aber trotzdem die verantwortliche Pflegefachkraft verantwortlich. Woher soll sie wissen, daß alles seine Richtigkeit hat? Noch dazu unter der erschwerenden Bedingung, daß die Kassen permanent andere Rabattverträge aushandeln und die Patienten nicht mehr Medikamente, sondern Wirkstoffe verordnet bekommen. Dieser Wirkstoff kann dann mal in Form einer glatten gelben Kapsel, mal als rauhe weiße Tablette, mal als durchsichtige Tropfen daherkommen. Wer verantwortet, daß die Bewohnerin das Richtige bekommt?" Der Gesamtverband hat "die aufgeworfenen Fragen an die Union Versicherungsdienst GmbH mit der Bitte um haftungsrechtliche Beurteilung weitergeleitet. "
Die Antwort der Union-Versicherungsdienst GmbH ist nebenstehend abrufbar hinterlegt. Zu beachten ist die Eingrenzung der Frage auf haftungsrechtliche Zusammenhänge. Auf die in der Praxis generell vorliegenden Erwartungswerte mit der personengebundenen Delegationsfähigkeit im jeweiligen Einzelfall konnte naturgemäß nicht näher eingegangen werden.
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Unionvers. Medikamentengaben-Haftungsfragen (79.43 kB)
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