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SGB XI. Wiederholungsprüfung. SG weist Forderung des Medizinischen Dienstes zurück

Mitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

carekonret berichtete, dass das Sozialgericht Darmstadt als bundesweit erstes Gericht über eine Rechnung der Landesverbände der Pflegekassen für eine Wiederholungsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entschieden und sie zurückgewiesen hat . Die Forderung sei insbesondere der Höhe nach unzureichend begründet. Im konkreten Fall hatte ein hessischer Pflegedienst Klage erhoben, dessen Widerspruch gegen eine Forderung von mehr als 1.000 Euro für eine Wiederholungsprüfung die Landesverbände der Pflegekassen zurückgewiesen hatten. Das Sozialgericht Darmstadt bemängelte insbesondere die Art der Kostenaufstellung. So hatten die Landesverbände eine auf dem MDK-Haushalt basierende Kalkulation vorgelegt, die von Durchschnittsannahmen ausging und Pauschalierungen enthielt. Das reichte dem Sozialgericht zur Begründung aber nicht aus. Als Grund führte das Gericht an, man könne die Pflegeeinrichtung lediglich zur Erstattung tatsächlich angefallener Kosten verpflichten. Diese müssten im Einzelfall kalkuliert und nachgewiesen werden. Die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen haben signalisiert, in die Berufung zu gehen.

Die Entscheidung ist nach unserer Kenntnis am Montag, 24.01.2011 nach mdl. Verhandlung ergangen. Das Urteil zum Aktenzeichen  S 18 P 25/10. ist seit dem 7. Februar 2011 als Download abrufbar hinterlegt.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Pawils
Referentin für Altenhilfe und Pflege


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pdf pdf Urteil des SG Darmstadt (608.52 kB)

Az: S 18 P 25/10

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